Züge fahren; Tätigkeiten, Uhrzeitvergleich; 408 0111
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 10.12.2017)
1
Tätigkeiten selbstständig verrichten
Mitarbeiter dürfen Tätigkeiten im Bahnbetrieb selbstständig nur verrichten, wenn sie für die Tätigkeit geprüft und mit ihrer Ausführung beauftragt sind. Auszubildende Mitarbeiter dürfen Tätigkeiten im Bahnbetrieb nur unter Aufsicht und Verantwortung des mit der Ausführung beauftragten Mitarbeiters ausführen.
Tätigkeiten im Bahnbetrieb verrichten
- Fahrdienstleiter
- Weichenwärter sowie
- Triebfahrzeugführer.
2
Tätigkeiten übertragen
Aufgrund von Regeln dieser Richtlinie dürfen Tätigkeiten des Fahrdienstleiters oder des Weichenwärters anderen Mitarbeitern übertragen werden.
3
Tätigkeiten abgrenzen
Wenn mehrere Mitarbeiter auf Betriebsstellen Tätigkeiten im Bahnbetrieb gemeinsam verrichten, ist ihre Verantwortung im Betriebsstellenbuch abgegrenzt.
4
Vorrang von Sicherheit und Pünktlichkeit
Alle Mitarbeiter müssen in erster Linie für Sicherheit, dann für Pünktlichkeit des Bahnbetriebs sorgen. Dies geht allen anderen Tätigkeiten vor, die ihnen sonst noch übertragen sind. Sie müssen, soweit erforderlich, eine richtig zeigende Uhr tragen.
Mitarbeiter im Bahnbetrieb dürfen Ton-, Funk-, Fernseh- oder Datenverarbeitungsgeräte nur betreiben, wenn dies für das Verrichten der ihnen übertragenen Tätigkeiten erforderlich ist.
5
Melden bei Arbeitsaufnahme und Arbeitsschluss
Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist im Betriebsstellenbuch bestimmt, ob und wo sie sich bei Aufnahme und zum Schluss der Arbeit melden müssen.
6
Arbeitsübergabe, Arbeitsübernahme
(1) Mitarbeiter auf Betriebsstellen müssen Arbeitsübergabe und Arbeitsübernahme mit Unterschrift und genauer Zeitangabe in der im Betriebsstellenbuch bestimmten Unterlage bescheinigen. Sie müssen alle der Betriebsabwicklung dienenden Unterlagen übergeben.
Bei Arbeitsübergabe muss der übergebende den übernehmenden Mitarbeiter auf Besonderheiten hinweisen. Der übernehmende Mitarbeiter muss die Unterlagen und das Auftragsbuch sofort nach Arbeitsaufnahme einsehen.
(2) Mitarbeiter auf Betriebsstellen dürfen bei durchgehender Arbeitszeit ihren Arbeitsplatz nur verlassen, wenn die Arbeitsübernahme vom übernehmenden Mitarbeiter bescheinigt worden ist. Im Betriebsstellenbuch können abweichende Regeln gegeben sein.
(3) Für Einträge im Zugmeldebuch gilt das folgende Muster:
(4) Beim ersten Eintrag nach Arbeitsaufnahme muss in Spalte „Meldungen und Vermerke“ das Namenszeichen eingetragen werden. Das Namenszeichen gilt auch für alle weiteren Einträge. Wenn mehrere Mitarbeiter Einträge in einer Zeile vornehmen, muss jeder Mitarbeiter in Spalte „Meldungen und Vermerke“ sein Namenszeichen anbringen.
7
Unterbrochene Arbeitszeit
Bei unterbrochener Arbeitszeit müssen die Mitarbeiter auf Betriebsstellen den Beginn und das Ende der Unterbrechung der im Betriebsstellenbuch genannten Kontaktstelle mitteilen. Die Mitarbeiter auf Betriebsstellen müssen bei der Meldung zum Beginn der unterbrochenen Arbeitszeit der Kontaktstelle die Fahrzeugnummer eines ausgesetzten Fahrzeugs mit einer orangefarbenen Tafel zur Kennzeichnung der Gefahr, die am Fahrzeug angebrachten und in den Beförderungspapieren enthaltenen UN-Nummern, Tag sowie die Zugnummer mitteilen. Die Mitarbeiter auf der Betriebsstelle mit unterbrochener Arbeitszeit und die Mitarbeiter der Kontaktstelle müssen die Meldung nachweisen.
Bei Meldung zum Ende der Unterbrechung muss der Mitarbeiter den Mitarbeiter der Kontaktstelle nach Besonderheiten befragen, die während der unterbrochenen Arbeitszeit eingetreten sind. Erst danach darf er Zugfahrten zulassen.
Die zu übergebenden Unterlagen sind an der im Betriebsstellenbuch bestimmten Stelle zu hinterlegen.
8
Verlassen des Stellwerks
Ein Mitarbeiter, der einem Fahrdienstleiter zugeteilt ist, darf während der Arbeitszeit den Stellwerksraum nur verlassen, wenn der Fahrdienstleiter zugestimmt hat.
9
Uhrzeitvergleich
Für Mitarbeiter auf Betriebsstellen ist im Betriebsstellenbuch geregelt, wann und wie sie die Uhrzeit vergleichen müssen.
10
Umstellen der Uhren bei Beginn und Ende der MESZ
Beim Umstellen der Uhren zu Beginn und Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) gelten folgende Regeln:
(1) Die Mitarbeiter müssen am Tag der Umstellung und am folgenden Tag eine richtig zeigende Uhr tragen.
(2) Allgemein gilt:
a) Am Tag des Beginns der MESZ muss die persönliche Uhr bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 2.45 Uhr) vorgestellt und bezüglich des minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen worden sein.
b) Mit Zeigersprung der Bahnuhr von 1.59 Uhr auf null Minuten gilt die MESZ 3.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst nur noch die Zeitanzeige der persönlichen Uhr.
c) Fahrdienstleiter vergleichen um 3.00 Uhr MESZ mit Stellen, die sie über Zugfahrten benachrichtigen müssen, die Uhrzeit anhand ihrer persönlichen Uhr. Die Übereinstimmung der Zeitanzeigen ist durch den Eintrag: „(Uhrzeit), Uhren zeigen richtig nach MESZ“ nachzuweisen.
d) Fahrdienstleiter vergleichen nach dem Umstellen der Bahnuhren mit Stellen, die sie über Zugfahrten benachrichtigen müssen, die Uhrzeit anhand der umgestellten Bahnuhren. Die Übereinstimmung der Zeitanzeigen ist durch den Eintrag: „(Uhrzeit), Bahnuhren zeigen richtig nach MESZ“ nachzuweisen.
(3) Allgemein gilt
a) Die Stunde von 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr erscheint bei Beendigung der MESZ doppelt, wobei die erste Stunde (MESZ) als 2A, die zweite Stunde – mitteleuropäische Zeit (MEZ) – als 2B bezeichnet wird. Diese Bezeichnung ist bei Aufträgen und Meldungen, die eine Stundenangabe enthalten, sowie bei den entsprechenden Einträgen in die Unterlagen der Stundenbezeichnung hinzuzufügen, z.B. 2A Uhr ... Minuten bzw. 2B Uhr ... Minuten.
b) Am Tag der Beendigung der MESZ muss die persönliche Uhr bis 1.45 Uhr um eine Stunde (auf 0.45 Uhr) zurückgestellt und bezüglich des minutengenauen Ganges mit einer Bahnuhr verglichen worden sein.
c) Mit Zeigersprung der Bahnuhren von 2A.59 Uhr auf null Minuten gilt die MEZ 2B.00 Uhr und ab diesem Zeitpunkt vorerst nur noch die Zeitanzeige der persönlichen Uhr.
d) Fahrdienstleiter vergleichen um 2B.00 Uhr MEZ mit Stellen, die sie über Zugfahrten benachrichtigen müssen, die Uhrzeit anhand ihrer persönlichen Uhr. Die Übereinstimmung der Zeitanzeigen ist durch den Eintrag: „(Uhrzeit), Uhren zeigen richtig nach MEZ“ nachzuweisen.
e) Fahrdienstleiter vergleichen nach dem Umstellen der Bahnuhren mit Stellen, die sie über Zugfahrten benachrichtigen müssen, die Uhrzeit anhand der umgestellten Bahnuhren. Die Übereinstimmung der Zeitanzeigen ist durch den Eintrag: „(Uhrzeit), Bahnuhren zeigen richtig nach MEZ“ nachzuweisen.
(4) Auf Betriebsstellen mit unterbrochener Arbeitszeit sind die Bestimmungen sinngemäß am Tag der Arbeitsaufnahme anzuwenden.
(5) Während der Umstellung der Bahnuhren weisen selbsttätig schreibende oder druckende Geräte mit Zeitausdruck eine falsche Uhrzeit aus. Es sind Maßnahmen zu treffen, wie sie bei Störung dieser Geräte vorgeschrieben sind. Nach dem Umstellen der Bahnuhren ist ein Probedruck durchzuführen. Wenn dabei Übereinstimmung mit der richtigen Uhrzeit festgestellt wird, gelten die Geräte wieder als ordnungsgemäß wirkend.
(6) Wenn nach Abschluss der Umstellung Uhren mit abweichender Zeitanzeige angetroffen werden, gilt die Anzeige der persönlichen Uhr.