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408.0221 - Zugmeldungen

Züge fahren; Zugmeldungen; 408 0221

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)

 

1

Allgemeines

(1) Es gibt folgende Zugmeldungen:


- Anbieten und Annehmen,


- Abmelden und


- Rückmelden.



(2) Zugmeldungen müssen auf der im Betriebsstellenbuch genannten Fernsprechverbindung gegeben werden. Im Betriebsstellenbuch kann zugelassen sein, dass Zugmeldungen unmittelbar mündlich gegeben werden dürfen.



(3) Mitarbeiter einer Zugmeldestelle müssen sich mit „Fahrdienstleiter … (Name der Betriebsstelle)" melden. Bei der ersten Zugmeldung nach Arbeitsübernahme müssen diese ihren Namen nennen. Mitarbeiter einer anderen Betriebsstelle melden sich nur mit der Bezeichnung der Stelle, z.B. „Blockstelle Heide“.


Bei umfangreichen Namen von Betriebsstellen können im Betriebsstellenbuch Verkürzungen zugelassen sein.



(4) Jede Zugmeldung muss mit dem Wort „Zugmeldung" eingeleitet werden. Folgt der Annahme unmittelbar die Abmeldung, ist das Wort „Zugmeldung“ vor der Abmeldung nicht erforderlich.



(5) Es gilt Folgendes:

a) Bei parallel verlaufenden Strecken muss in der Zugmeldung zusätzlich die Strecke angegeben werden (Betriebsstellenbuch).


b) Wenn ein Zug auf Haltepunkten endet oder beginnt, muss in der Zugmeldung darauf hingewiesen werden.



(6) Es gilt Folgendes:

a) Wo auf den beteiligten Zugmeldestellen Zugmeldungen durch technische Meldeeinrichtungen gegeben werden, muss nicht mündlich angeboten, angenommen oder abgemeldet zu werden.


b) Züge müssen jedoch in folgenden Fällen nach den Regeln in den Abschnitten 2 bzw. 3 mündlich angeboten, angenommen oder abgemeldet werden:


1. Die technischen Meldeeinrichtungen sind gestört.


2. Rückmelden ist eingeführt oder bei Räumungsprüfung auf Zeit ist die Räumungsprüfung zu bestätigen.


3. Für Zugmeldungen sind besondere Formen oder Zusätze angeordnet (z.B. für Sperrfahrten, „mit außergewöhnlichen Sendungen“, Lü-Sendungen „Cäsar“), außer wenn Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, für den Zusatz „auf dem Gegengleis“.


c) Wo Zugmeldungen durch technische Meldeeinrichtungen gegeben werden, können im Betriebsstellenbuch Regeln für das Rückmelden gegeben sein.



(7) Es gilt Folgendes:

a) Wo benachbarte Zugmeldestellen demselben Fahrdienstleiter zugeteilt sind, müssen keine Zugmeldungen gegeben werden.


b) Auf eingleisigen Stichstrecken kann im Betriebsstellenbuch zugelassen sein, dass keine Zugmeldungen gegeben werden.



2

Anbieten und Annehmen

(1) Es gilt Folgendes:

a) Auf eingleisigen Strecken müssen Züge angeboten werden.


b) Auf zweigleisigen Strecken müssen Züge angeboten werden, wenn es


1. in dieser Richtlinie,


2. im Betriebsstellenbuch oder


3. in einer Betra


angeordnet ist.



(2) Züge müssen von Zugmeldestelle zu Zugmeldestelle angeboten werden.



(3) Ein Zug darf frühestens fünf Minuten vor der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtszeit angeboten werden.



(4) Ein Zug darf erst angeboten werden, wenn

a) der letzte vorausgefahrene Zug auf der nächsten Zugfolgestelle,


b) der letzte aus der Gegenrichtung angenommene Zug auf der eigenen Zugmeldestelle angekommen ist.



(5) Wenn Zugmeldungen mündlich gegeben werden, gilt Folgendes:

a) Ein Zug muss angeboten werden mit den Worten: „Wird Zug … (Nummer) angenommen?"


b) Ein Zug muss angenommen werden mit den Worten: „Zug … (Nummer) ja".


c) Wenn der Fahrt ein Hindernis entgegensteht, darf der Zug nicht angenommen werden. Der Zug muss abgelehnt werden mit den Worten: „Nein warten".


Ist der Hinderungsgrund weggefallen, darf der Zug angenommen werden mit den Worten: „Jetzt Zug … (Nummer) ja".


d) Abweichend von den Regeln im 408.0202 Abschnitt 3 muss beim Anbieten und Annehmen nur die Annahme wiederholt werden. Folgt der Annahme unmittelbar die Abmeldung, muss nur die Abmeldung wiederholt werden.



(6) Wenn keine mündlichen Zugmeldungen gegeben werden, gilt ein Zug auch als angenommen, wenn Erlaubnisempfang angezeigt wird.



(7) Von den Bestimmungen der Absätze (3) und (4) darf in folgenden Fällen abgewichen werden:

a) Ein Zug darf bis zu zwei Minuten vor der voraussichtlichen Ankunft des letzten aus der Gegenrichtung angenommenen Zuges angeboten und unmittelbar nach dessen Ankunft abgelassen werden.


In diesem Fall muss der Zug angeboten werden mit den Worten: „Wird Zug … (Nummer) angenommen, wenn Zug … (Nummer des letzten Gegenzuges) in … (Name der eigenen Zugmeldestelle)?"


Der Zug muss angenommen werden mit den Worten: „Wenn Zug … (Nummer des letzten Gegenzuges) in … (Name der anbietenden Zugmeldestelle), darf Zug … (Nummer des angebotenen Zuges) kommen".


Die Bedingung muss im Zugmeldebuch in Spalte „Meldungen und Vermerke“ eingetragen werden, z.B. „Wenn Z 69136 in BES“.


Wenn für den letzten Gegenzug die Räumungsprüfung bestätigt werden muss, muss die Bestätigung erst nach Abfahrt des bedingt angenommenen Zuges gegeben werden.


b) Bei ordnungsgemäß wirkendem Streckenblock darf ein Zug bis zu zwei Minuten vor der voraussichtlichen Ankunft des letzten vorausgefahrenen Zuges auf der nächsten Zugfolgestelle angeboten werden. Der Zug darf abgelassen werden, sobald das Hauptsignal oder die virtuelle Blockstelle auf Fahrt gestellt werden kann.


In diesem Fall muss der Zug angeboten werden mit den Worten: „Wird Zug … (Nummer) angenommen, wenn Zug … (Nummer des letzten vorausgefahrenen Zuges) in … (Name der nächsten Zugfolgestelle)?"


Der Zug muss angenommen werden mit den Worten: „Wenn Zug … (Nummer des zuletzt angenommenen Zuges) in … (Name der nächsten Zugfolgestelle), darf Zug … (Nummer des angebotenen Zuges) kommen".


Die Bedingung muss im Zugmeldebuch in Spalte „Meldungen und Vermerke“ eingetragen werden, z.B. „Wenn Z 69136 in BDH“.



3

Abmelden

(1) Züge müssen in der Regel von Zugmeldestelle zu Zugmeldestelle abgemeldet werden. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann angeordnet sein, dass Züge an andere Zugfolgestellen abgemeldet werden müssen oder dass andere Zugfolgestellen Züge abmelden.



(2) Ein Zug darf abgemeldet werden, wenn der letzte vorausgefahrene Zug auf der nächsten Zugfolgestelle angekommen ist. Bei ordnungsgemäß wirkendem Streckenblock darf ein Zug schon abgemeldet werden, bevor der letzte vorausgefahrene Zug auf der nächsten Zugfolgestelle angekommen ist.



(3) Züge müssen in der Regel bis zu fünf Minuten vorher mit der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtszeit abgemeldet werden. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann für den Zeitpunkt der Abmeldung eine Mindestzeit bestimmt sein.



(4) Im Betriebsstellenbuch kann zugelassen sein, dass mit der tatsächlichen Ab- oder Durchfahrtszeit abgemeldet werden darf. Es muss jedoch mit der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtszeit abgemeldet werden, wenn mit dem Abmelden Bahnübergangsposten benachrichtigt werden.



(5) Züge, die angeboten wurden, sollen möglichst unmittelbar im Anschluss an die Annahme abgemeldet werden.



(6) Als Abfahrtzeit gilt in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Zug am gewöhnlichen Halteplatz abfährt, als Durchfahrtszeit der Zeitpunkt, zu dem die Spitze des Zuges beim Fahrdienstleiter vorbeifährt. Das Betriebsstellenbuch kann nähere Weisungen enthalten.



(7) Beim Abmelden müssen folgende Wortlaute verwendet werden:

a) Beim Melden der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtszeit: „Zug … (Nummer) … (Name der Zugmeldestelle) voraussichtlich ab … (Minute der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtszeit)".


b) Beim Melden der tatsächlichen Ab- oder Durchfahrtszeit: „Zug … (Nummer) … (Name der Zugmeldestelle) ab … (Minute der Ab- oder Durchfahrtszeit)".


Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.



(8) Wenn die tatsächliche Ab- oder Durchfahrtszeit um zwei Minuten oder mehr von der gemeldeten Zeit abweicht, muss die Zugmeldung möglichst frühzeitig berichtigt werden.


Die Berichtigung muss abweichend von Abschnitt 1 Absatz (4) eingeleitet werden mit den Worten: „Berichtigte Zugmeldung"


Wenn der Zug zunächst nicht abfährt und deshalb die Zugmeldung zurückgenommen wird, muss folgender Wortlaut verwendet werden: „Berichtigte Zugmeldung, Abmeldung für Zug … (Nummer) wird zurückgenommen".


Die Berichtigung oder Rücknahme einer Zugmeldung muss im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachgewiesen werden:

Beispiel Zugmeldebuch Berichtigung, Rücknahme einer Zugmeldung


4

Rückmelden

(1) Die Rückmeldung ist die mündliche Bestätigung der Räumungsprüfung.



(2) Der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle muss die Züge an den Fahrdienstleiter zurückmelden, der die Fahrt in den Zugfolgeabschnitt zulässt.



(3) Die Rückmeldung lautet: „Zug … (Nummer) in … (Name der Räumungsprüfstelle)".



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