Züge fahren; Fahrweg sichern; 408 0232
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)
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Grundsatz
Eine Zugfahrt darf erst zugelassen werden, wenn zu befahrende Weichen, Weichen im Durchrutschweg und Flankenschutzeinrichtungen nach den Verschlussunterlagen und den Regeln in den Abschnitten 2 und 3 gesichert sind, soweit sie nicht nach den Regeln in 408.0601 zu sichern sind.
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Gleisbildstellwerk
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Mechanisches oder elektromechanisches Stellwerk
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Zugfahrten mit besonderem Auftrag
Bei Zugfahrten, die mit besonderem Auftrag zugelassen werden, gilt Folgendes:
a) Die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Sicherung des Fahrwegs sind so lange erforderlich, bis der Zug die Weichen durchfahren hat oder am gewöhnlichen Halteplatz – bei mehreren Halteplätzen am letzten gewöhnlichen Halteplatz im Fahrweg – zum Halten gekommen ist.
b) Am Signal oder der virtuellen Blockstelle, an der die Zugfahrt zugelassen werden soll, und an den im Betriebsstellenbuch genannten Signalen dürfen Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Sperre nach 408.0403 Nr. 7 muss angebracht werden.
c) Rangierfahrtsignale müssen sofort gelöscht bzw. bei Stellwerken der Bauform GS III Sp 68 vor dem Einspeichern bedienungsmäßig ausgeschaltet werden. Zuvor muss der Triebfahrzeugführer über für ihn nicht gültige Rangierfahrtsignale unterrichtet werden.
d) Für Kleinwagenfahrten darf der Fahrweg nicht festgelegt werden.
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Unterbrochene Arbeitszeit
a) Während unterbrochener Arbeitszeit müssen Weichen für Durchfahrten in der Regel zur Fahrt über die durchgehenden Hauptgleise gestellt sein. Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra kann eine andere Stellung bestimmt sein.
b) Im Betriebsstellenbuch ist für abzweigende Strecken die Stellung der Weichen bestimmt. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
c) Der Fahrweg muss wie folgt gesichert werden:
1. Im Gleisbildstellwerk muss Hilfssperre nach 408.0403 Nr. 3 angebracht werden.
2. Im mechanischen oder elektromechanischen Stellwerk muss der der Fahrtrichtung entsprechende Fahrstraßenhebel bis in die End- oder Hilfsstellung umgelegt und Sperre nach 408.0403 Nr. 5 angebracht werden. Wenn der Fahrstraßenhebel nicht umgelegt werden kann, muss Sperre nach 408.0403 Nr. 6 angebracht werden.
Im Betriebsstellenbuch ist angeordnet, wie ortsgestellte Weichen gesichert werden müssen. In einer Betra können abweichende Regeln gegeben sein.