Züge fahren; Räumungsprüfung - Strecken mit nichtselbsttätigem Streckenblock; 408 0243
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
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Räumungsprüfstelle
Räumungsprüfstelle ist die Zugfolgestelle am Ende des Zugfolgeabschnitts.
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Anwenden
Die Räumungsprüfung muss bei allen Zugfahrten durchgeführt werden. Bei Relaisblock und Trägerfrequenzblock mit Streckengleisfreimeldeanlage müssen die im Abschnitt 6 genannten Besonderheiten beachtet werden.
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Bestätigen
Räumungsprüfung muss durch Rückblocken bestätigt werden. Bei Relaisblock wird in bestimmten Fällen zugbewirkt zurückgeblockt.
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Bestätigung bleibt aus
Wenn ein Zug nicht spätestens fünf Minuten nach Ablauf der planmäßigen Fahrzeit zurückgeblockt wird, muss sich der Fahrdienstleiter, der die Zugfahrt zugelassen hatte, nach dem Verbleib erkundigen. Wenn ihm der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle mitteilt, dass der Zug noch nicht angekommen ist oder aus besonderem Anlass noch nicht zurückgeblockt werden darf, muss er Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
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Rückmelden
(1) Die Räumungsprüfung muss der Fahrdienstleiter bei folgenden Anlässen durch Rückmelden bestätigen:
a) Ein Zug soll mit besonderem Auftrag in einen Zugfolgeabschnitt fahren.
b) Der Streckenblock wirkt nicht ordnungsgemäß, weil
1. nicht vor- oder zurückgeblockt werden kann oder er die Bedienung nicht anzeigt,
2. der Streckenblock nur mit Hilfseinrichtungen – ausgenommen der Bedienung des Anschalters, einer Anschalttaste oder der Anschaltung des Räumungsmelders – bedient werden kann,
3. Streckenblockeinrichtungen vorzeitig frei werden,
4. Achszählgrundstellung für eine Streckengleisfreimeldung hergestellt werden konnte, aber die Störung beim nächsten Zug erneut auftritt.
c) Die mit gelbem Quadrat gekennzeichneten Verschlüsse fehlen oder sind gelöst, es sei denn, die Fachkraft hat die Verschlüsse gelöst.
d) Die Fachkraft hat das Rückmelden im Arbeits- und Störungsbuch angeordnet.
e) Eine Zugfahrt soll in einen Zugfolgeabschnitt mit Gleisstromkreisen zugelassen werden, in dem gesandet worden ist.
(2) Für das Einführen des Rückmeldens gelten folgende Regeln:
a) Das Rückmelden muss der Fahrdienstleiter der Zugfolgestelle einführen, bei der der Anlass aufgetreten ist. Beim Einführen des Rückmeldens muss er den Anlass angeben. Beim Einführen des Rückmeldens muss der Zug zurückgemeldet werden, der den Zugfolgeabschnitt zuletzt befahren hat. Ist der Anlass nach dem Aufheben einer Gleissperrung aufgetreten, muss der Zug zurückgemeldet werden, der den Zugfolgeabschnitt vor der Gleissperrung zuletzt befahren hat.
b) Der Fahrdienstleiter muss das Einführen des Rückmeldens im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
(3) Für das Durchführen des Rückmeldens und das Bedienen des Streckenblocks gelten folgende Regeln:
a) Auf eingleisigen Strecken und auf zweigleisigen Strecken mit Erlaubniswechsel müssen die Züge beider Fahrtrichtungen zurückgemeldet werden.
b) Der Streckenblock ist zu bedienen, soweit dies möglich und zulässig ist. Wenn der Streckenblock bedient wird, ist zuerst zurückzumelden und danach zurückzublocken.
c) Wo der Fahrdienstleiter den Streckenblock nicht selbst bedient, muss der Bediener die Einfahrt der Züge melden mit dem Wortlaut: „Zug (Nummer) mit Schluss eingefahren, Signal … (Bezeichnung) auf Halt."
Der Fahrdienstleiter meldet hierauf den Zug zurück und beauftragt danach den Bediener zurückzublocken.
d) Wo bei Relaisblock ein Zugschlussmeldeposten vorhanden ist, muss der Bediener das zugbewirkte Rückblocken sperren. Wenn dies nicht möglich ist, meldet der Zugschlussmeldeposten die Einfahrt der Züge nach c).
(4) Das Rückmelden hebt die Stelle auf, die es eingeführt hat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Alle Anlässe müssen weggefallen sein. Wenn das Rückmelden eingeführt war, weil Streckenblockeinrichtungen vorzeitig frei geworden sind oder bei Trägerfrequenzblock eine Dauerstörung der Blockübertragungseinrichtung vorgelegen hat, muss im Arbeits- und Störungsbuch außerdem das Ende der Arbeiten eingetragen sein. Wenn das Rückmelden eingeführt war, weil die Achszählgrundstellung für die Streckengleisfreimeldung nicht hergestellt werden konnte oder Achszählgrundstellung für die Streckengleisfreimeldung hergestellt werden konnte, aber die Störung beim nächsten Zug erneut auftritt, muss im Arbeits- und Störungsbuch außerdem das Ende der Arbeiten eingetragen sein.
b) Danach muss der Zugfolgeabschnitt von einem Kontrollzug befahren worden sein, und zwar
1. auf zweigleisigen Strecken ohne Erlaubniswechsel von einem Zug in der gewöhnlichen Fahrtrichtung,
2. auf eingleisigen Strecken oder zweigleisigen Strecken mit Erlaubniswechsel von je einem Zug in beiden Fahrtrichtungen.
Der Kontrollzug muss in den betroffenen Zugfolgeabschnitt auf Hauptsignal eingefahren und bei ordnungsgemäß wirkenden Blockeinrichtungen vor- und zurückgeblockt worden sein.
c) Der Fahrdienstleiter muss das Aufheben des Rückmeldens im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
(5) Wo der Fahrdienstleiter den Streckenblock nicht selbst bedient, muss der Fahrdienstleiter dem Bediener das Einführen und Aufheben des Rückmeldens bekannt geben.
(6) Solange Züge zurückzumelden sind, muss der Fahrdienstleiter der Stelle, die die Zugfolge regelt, Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
(7) Für Besonderheiten beim Rückmelden auf Strecken mit Blockstellen, die keine Blockendstellen sind, enthält das Betriebsstellenbuch Weisungen.
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Besonderheiten bei Gleisfreimeldeanlage
Bei Relaisblock und Trägerfrequenzblock mit Streckengleisfreimeldeanlage gelten folgende ergänzende oder abweichende Bestimmungen:
(1) Räumungsprüfung ist erforderlich, wenn
a) sie aus Anlässen nach Abschnitt 5 Absatz (1) durch Rückmelden bestätigt werden muss,
b) nicht zugbewirkt zurückgeblockt wird oder
c) die Achszählgrundstellung für die Streckengleisfreimeldung hergestellt werden soll.
Wenn der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle zugleich Fahrdienstleiter der Zugfolgestelle ist, der die Fahrt in den Zugfolgeabschnitt zulässt, braucht er die Räumungsprüfung aus den in 408.0243 Abschnitt 6 Absatz (1) b) und c) genannten Fällen nicht durch Rückmelden zu bestätigen. Die mündliche Bestätigung der Räumungsprüfung durch Rückmelden ist auch nicht erforderlich, wenn nach 408.0243 Abschnitt 6 Absatz (1) a) Rückmelden eingeführt ist und der Fahrdienstleiter die Signalanlagen beider Räumungsprüfstellen bedient.
Der Fahrdienstleiter muss Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr.2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben. Er muss die Räumungsprüfung im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
(2) Die Feststellungen nach 408.0241 Abschnitt 4 a) und 4 b) dürfen durch Blockabschnittsprüfung ersetzt werden. Die Blockabschnittsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Fachkraft die Räumungsprüfung im Arbeits- und Störungsbuch angeordnet hat oder Räumungsprüfung nach den Regeln im Abschnitt 5 Absatz (1) e) durch Rückmelden bestätigt werden muss.
(3) Wenn der Fahrdienstleiter der Räumungsprüfstelle die Feststellungen nach 408.0241 Abschnitt 4 Absatz a) und b) nicht treffen kann gelten folgende Regeln:
a) Der Fahrdienstleiter darf die Feststellung, dass der Zug mindestens ein Zeichen des Schlusssignals hat (408.0241 Abschnitt 4 b)), ersetzen durch die Zugvollständigkeitsmeldung des Triebfahrzeugführers für seinen Zug auf der Räumungsprüfstelle. Der Zug muss bei Abgabe der Zugvollständigkeitsmeldung halten und darf nach dem Befahren des betroffenen Zugfolgeabschnitts nicht verändert worden sein.
b) Der Fahrdienstleiter darf die Feststellungen, dass der Zug an der Signal-Zugschlussstelle des Hauptsignals der Räumungsprüfstelle vorbeigefahren ist und dass der Zug mindestens ein Zeichen des Schlusssignals hat (408.0241 Abschnitt 4 a) und 4 b)), ersetzen durch
1. eine Zugschlussmeldung eines Zugschlussmeldepostens. Dem Zugschlussmeldeposten müssen die Züge bekannt sein, für die Zugschlussmeldungen zu geben sind,
2. eine Zugschlussmeldung des Fahrdienstleiters der nächsten örtlich besetzten Zugfolgestelle nach der Räumungsprüfstelle. Der Zug darf nach dem Befahren des betroffenen Zugfolgeabschnitts nicht verändert worden sein,
3. eine Zugvollständigkeitsmeldung des Triebfahrzeugführers für seinen Zug auf einer Betriebsstelle, die zwischen der Räumungsprüfstelle und der nächsten örtlich besetzten Zugfolgestelle liegt. Der Zug muss bei Abgabe der Zugvollständigkeitsmeldung halten und darf nach dem Befahren des betroffenen Zugfolgeabschnitts nicht verändert worden sein.
c) Der Fahrdienstleiter darf bei elektronischen Stellwerken die Feststellung, dass der Zug an der Signal-Zugschlussstelle des Hauptsignals der Räumungsprüfstelle vorbeigefahren ist (408.0241 Abschnitt 4 a)), ersetzen durch die Feststellung, dass der Zug auf der Räumungsprüfstelle angekommen und hinter dem Hauptsignal der erste Gleis- oder Weichenabschnitt der selbsttätigen Gleisfreimeldeanlage als frei angezeigt ist. Im Betriebsstellenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein.
d) Wenn der Zug auf der Räumungsprüfstelle angekommen ist und eine Zugschlussmeldung oder Zugvollständigkeitsmeldung nach a) oder b) nicht gegeben, oder nach c) nicht festgestellt werden kann, dass der Zug an der Signal-Zugschlussstelle des Hauptsignals der Räumungsprüfstelle vorbeigefahren ist (408.0241 Abschnitt 4 a)) oder wenn es unzweckmäßig ist, diese Meldungen zu geben bzw. die Feststellung zu treffen, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer des folgenden Zuges mit Befehl 12 – Grund Nr. 1 – beauftragen, im Zugfolgeabschnitt auf Sicht zu fahren.
(4) Die Zugschlussmeldung oder Zugvollständigkeitsmeldung lautet: „Zug (Nummer) vollständig in (Name der Betriebsstelle) angekommen“.
Die Zugschlussmeldung oder Zugvollständigkeitsmeldung muss der Fahrdienstleiter im Zugmeldebuch nach folgendem Muster nachweisen:
(5) Wenn Züge zurückgemeldet werden, muss das zugbewirkte Rückblocken gesperrt werden. Wenn dies nicht möglich ist, geht die Rückblockung vor der Rückmeldung ein.