Züge fahren; Befehle; 408 0411
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)
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Grundsatz
(1) Der Fahrdienstleiter darf mit Befehlen Aufträge an Triebfahrzeugführer erteilen.
(2) In der Regel muss Vordruck 408.0411V01 verwendet werden, soweit es nicht anders bestimmt ist. Wenn der Vordruck ausnahmsweise nicht vorhanden ist, muss der Wortlaut des Vordrucks angewendet werden.
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Übermitteln
(1) Für den Ort der Befehlsübermittlung gelten folgende Regeln:
a) Der Fahrdienstleiter soll Befehle 1, 2, 3, 4, 5 oder 13 in der Regel vor der
Stelle übermitteln, von der ab der Befehl gilt, z.B. vor einem Hauptsignal.
Der Fahrdienstleiter darf Befehle 2, 4 oder 5 auch übermitteln, wenn der Zug am rückliegenden Hauptsignal hält.
Der Fahrdienstleiter darf Befehl 2 zur Vorbeifahrt an einem Zwischen- oder Ausfahrsignal sowie Befehle 4 oder 5 in Höhe des Einfahrsignals übermitteln.
Der Fahrdienstleiter darf Befehl 2 zur Vorbeifahrt an einem Sperrsignal auch am rückliegenden Hauptsignal oder in Höhe des Einfahrsignals übermitteln.
Der Fahrdienstleiter darf Befehl 3 am Einfahrsignal, in Höhe des Einfahrsignals oder am Zwischensignal übermitteln.
Wenn der Fahrdienstleiter nach den o.g. Regeln einen Befehl an einem Hauptsignal übermitteln darf, gilt dies auch, wenn der Zug am letzten gewöhnlichen Halteplatz vor diesem Signal hält. Der Fahrdienstleiter darf den Befehl jedoch nicht vor einem weiter zurückliegenden Hauptsignal übermitteln.
Die o.g. Regeln für Hauptsignale gelten auch für virtuelle Blockstellen. Im Betriebsstellenbuch können abweichende Regeln zugelassen sein.
b) Der Fahrdienstleiter soll Befehle 8, 11, 12 oder 14 – wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, beim letzten planmäßigen Halt übermitteln. Der Mitarbeiter, der den Befehl übermittelt, muss dem veranlassenden Fahrdienstleiter die Übermittlung bestätigen. Der Fahrdienstleiter muss die Bestätigung
nachweisen. Wenn die Bestätigung ausbleibt, muss er den Zug anhalten.
(2) Der Fahrdienstleiter darf dem Triebfahrzeugführer Befehle wie folgt übermitteln:
a) Er darf Befehle ohne Durchschrift ausfertigen und dem Triebfahrzeugführer diktieren.
b) Er darf Befehle einem anderen Mitarbeiter (Betriebsstellenbuch) diktieren, der den Befehl dem Triebfahrzeugführer aushändigt.
c) Er darf Befehle ausfertigen und dem Triebfahrzeugführer aushändigen oder durch Boten aushändigen lassen.
d) Er darf einen anderen Mitarbeiter (Betriebsstellenbuch) oder einen anderen Fahrdienstleiter für einen bestimmten Anlass beauftragen, Befehle 8, 11, 12 oder 14 in eigener Zuständigkeit auszufertigen.
(3) Der Fahrdienstleiter darf Befehle für die Weiterfahrt bei LZB-Halt an einer LZB-Blockstelle übermitteln, wenn der Triebfahrzeugführer ihm auf Anfrage bestätigt hat, dass der Zug LZB-geführt ist.
Der Fahrdienstleiter darf Befehle für die Weiterfahrt bei ETCS-Halt an einer ETCS-Blockstelle übermitteln, wenn der Triebfahrzeugführer ihm auf Anfrage bestätigt hat, dass der Zug in ETCS-Level 1 oder 2 ist oder in einem Fall nach 408.0653 Abschnitt 1 Absatz (6) a) Nr. 4.
(4) Der Fahrdienstleiter darf Befehle vorbereiten. Bei einem Befehl, mit dem er eine Zugfahrt mit besonderem Auftrag zulässt, darf er Uhrzeit und Unterschrift erst eintragen, wenn die Bedingungen nach 408.0455 Abschnitt 3 erfüllt sind.
(5) Der Fahrdienstleiter darf dem Triebfahrzeugführer einen Befehl diktieren, wenn der Zug hält und der Triebfahrzeugführer ihm den Standort des Zuges gemeldet hat. Der Fahrdienstleiter muss den gemeldeten Standort des Zuges in die Kopfzeile des ersten verwendeten Vordrucks eintragen.
Wenn der Fahrdienstleiter einen Befehl diktiert, muss er Namen und Tätigkeit des Mitarbeiters, der den Befehl ausfertigt, und die Übermittlungsart auf der rechten Seite des Unterschriftenteils des letzten verwendeten Vordrucks vermerken.
Der Ausfertiger muss nach dem Diktieren die Wortlaute aller erteilten Befehle und den Übermittlungscode nach Absatz (12) wiederholen. Der diktierende Mitarbeiter muss die Richtigkeit der Wiederholung bestätigen.
Nachdem die Richtigkeit bestätigt worden ist, muss der Ausfertiger auf dem letzten verwendeten Vordruck den Namen des diktierenden Mitarbeiters mit dem Zusatz „gez.“ vermerken, die Uhrzeit eintragen und mit dem Zusatz „i. A.“ unterzeichnen. Wenn der diktierende Mitarbeiter es anordnet, muss der Ausfertiger das Wort „Fahrdienstleiter“ streichen und durch eine andere Bezeichnung ersetzen.
Die Abläufe beim Diktieren eines Befehles sind in 408.0411A01 schematisch dargestellt.
(6) Der Fahrdienstleiter darf einen Befehl für eine Zugfahrt, die er mit besonderem Auftrag zulässt, einem Mitarbeiter nach Absatz (2) b) diktieren oder einem Boten übergeben, bevor der Zug vor dem Signal zum Halten gekommen ist, wenn die Bedingungen nach 408.0455 Abschnitt 3 erfüllt sind.
(7) Dem Triebfahrzeugführer dürfen ausschließlich Befehle 1 bis 14 ausgehändigt werden, nicht Befehle 14.1 – 14.35. Wenn Befehle 14.1 bis 14.35 erforderlich sind, muss deren Inhalt im Befehl 14 dargestellt werden. Der Fahrdienstleiter muss als Standort die Stelle eintragen, an der der Zug beim Aushändigen hält. Der Mitarbeiter, der Befehle aushändigt oder durch Boten aushändigen lässt, muss Befehle mit einer Durchschrift ausfertigen und dem Triebfahrzeugführer die Urschrift aushändigen oder durch Boten aushändigen lassen. Beim Aushändigen des Befehls muss der Zug halten. Der Triebfahrzeugführer muss den Empfang auf der im Block bleibenden Durchschrift des letzten verwendeten Vordrucks bescheinigen. Wenn der Fahrdienstleiter es anordnet, muss der Aushändiger nach Absatz (2) b) oder der Bote dem Fahrdienstleiter anhand des Übermittlungscodes (Absatz (12)) bestätigen, dass er dem Triebfahrzeugführer den Befehl ausgehändigt hat; die Bestätigung der Aushändigung an den Fahrdienstleiter ist im Fernsprechbuch nachzuweisen. Der Fahrdienstleiter muss die Bestätigung im Vordruck 408.0411V02, im Zugmeldebuch oder im Fernsprechbuch nachweisen.
(8) Der Mitarbeiter, der Befehle ausfertigt, darf Namen von Betriebsstellen abkürzen, wenn dies im Betriebsstellenbuch zugelassen ist. Er muss verschriebene Vordrucke durchstreichen.
(9) Wer nach Absatz (2) d) Befehle im Auftrag eines anderen Fahrdienstleiters in eigener Zuständigkeit ausfertigt, muss Befehle nach den Regeln in den Absätzen (3) bis (8) übermitteln. Wenn er kein Fahrdienstleiter ist, muss er unter der Unterschriftenzeile des Befehls das Wort „Fahrdienstleiter“ streichen und seine Tätigkeit eintragen. Er muss die Übermittlung des Befehls dem Fahrdienstleiter bestätigen, der sie veranlasst hat. Beide müssen die Bestätigung anhand des Übermittlungscodes (Absatz (12)) nachweisen.
(10) Wenn der Fahrdienstleiter Befehle mit gleichem Inhalt für mehrere Züge durch Diktieren übermitteln muss, muss er innerhalb einer Arbeitsschicht den Befehl nur für den ersten Zug ausfertigen. Für jeden weiteren Zug muss er im Übermittlungsnachweis für diktierte Befehle mit gleichem Inhalt (Vordruck 408.0411V02) die Zugnummer, den Standort, Name und Tätigkeit des Mitarbeiters, der den Befehl ausfertigt, Datum Uhrzeit und Übermittlungsart angeben. Nur in diesen Angaben dürfen sich die Befehle von der Erstausfertigung unterscheiden.
(11) Der Fahrdienstleiter muss im Übermittlungsvermerk als Ort Folgendes eintragen:
- Bei Befehlen für örtlich besetzte Betriebsstellen oder für ferngesteuerte Betriebsstellen, die ausnahmsweise besetzt sind, deren Name,
- Bei Befehlen für ferngestellte oder ferngesteuerte Betriebsstellen den Namen der Betriebsstelle, bei der er seinen Arbeitsplatz hat.
(12)
a) Der Fahrdienstleiter, der den Inhalt eines Befehls bestimmt (Absatz (2), Satz 1) muss jeden Befehl mit einem Übermittlungscode seiner Betriebsstelle kennzeichnen. Der Übermittlungscode setzt sich zusammen aus einer im Betriebsstellenbuch vorgegebenen Abkürzung und einer laufenden dreistelligen Nummer, z.B. „FWTH-007“.
b) Wenn ein Mitarbeiter Befehle im Auftrag eines anderen Fahrdienstleiters in eigener Zuständigkeit für mehrere Züge ausfertigt (Absatz (9)) oder wenn ein Mitarbeiter Befehle mit gleichem Inhalt an mehrere Züge durch Diktieren übermittelt (Absatz (10)), bleibt der Übermittlungscode gleich.
Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer den Übermittlungscode übermitteln.
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Besonderheiten
(1) Der Fahrdienstleiter darf auf einem Vordruck mehrere Befehle erteilen, wenn der Triebfahrzeugführer diese in der im Vordruck angegebenen Reihenfolge ausführen kann. Andernfalls muss der Fahrdienstleiter mehrere Vordrucke verwenden. Diese muss er fortlaufend nummerieren (z.B. „Vordruck 1 von 3“, „Vordruck 2 von 3“, „Vordruck 3 von 3“). Den Kopf muss er nur auf dem ersten Vordruck ausfüllen. Den Übermittlungscode und Unterschriftenteil muss er nur auf dem letzten Vordruck ausfüllen. Wenn der Fahrdienstleiter mehrere Vordrucke verwendet, darf er bei diktierten Befehlen Vorder- und Rückseite kombinieren, er darf diese hierbei jeweils nur einseitig beschreiben. Befehle mit unterschiedlichen Übermittlungscodes darf der Fahrdienstleiter nicht zusammenfassen.
(2) Der Fahrdienstleiter darf Befehle 2 nur erteilen, wenn ihm die Signale oder die virtuellen Blockstellen zugeteilt sind.
(3) Der Fahrdienstleiter darf mit nur einem Befehl 2 die Vorbeifahrt an mehreren Signalen oder mehreren virtuellen Blockstellen zulassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Triebfahrzeugführer muss die Signale bzw. virtuellen Blockstellen in der im Befehl genannten Reihenfolge antreffen.
b) Die Signale bzw. virtuellen Blockstellen müssen unmittelbar aufeinander folgen. Hiervon gelten folgende Ausnahmen:
1. Zwischen zwei im Befehl genannten Signalen dürfen Sperrsignale liegen, für die kein Befehl erforderlich ist.
2. Zwischen zwei im Befehl genannten virtuellen Blockstellen, die durch ein Signal Ne 14 gekennzeichnet sind, dürfen nicht genannte virtuelle Blockstellen liegen, die durch ein Blockkennzeichen gekennzeichnet sind.
Im Betriebsstellenbuch können abweichende Regeln gegeben sein.
(4) Der Fahrdienstleiter darf Befehle 6 und 7 für mehrere Zugmeldestellen erteilen, wenn der Triebfahrzeugführer diese Stellen in der im Vordruck genannten Reihenfolge antrifft und sie unmittelbar aufeinander folgen.
(5) Der Fahrdienstleiter darf Befehle 2 mit 8 oder 14 ohne Vordruck aushändigen, wenn dies im Betriebsstellenbuch zugelassen ist, der Triebfahrzeugführer die Signale oder Bahnübergänge in der im Befehl genannten Reihenfolge antrifft und sie unmittelbar aufeinander folgen.
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Befehl 12 ersetzen
Wenn der Fahrdienstleiter das Freisein eines Gleises nicht feststellen kann, darf er Befehl 12 (Grund Nr. 1) mit der Weisung auf Sicht zu fahren, ersetzen durch Signal Zs 7 oder einem daraus von der LZB oder von ETCS abgeleiteten Auftrag, soweit der Auftrag, auf Sicht zu fahren, nur bis zum nächsten Hauptsignal oder bis zur nächsten virtuellen Blockstelle erforderlich ist und es im Einzelfall nicht verboten ist.
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Befehl zurückziehen
(1) Der Fahrdienstleiter darf einen Befehl nur durch einen anderen Befehl zurückziehen. Dieser Befehl muss den Übermittlungscode des zurückzuziehenden
Befehls nennen. Wenn er mehrere Befehle auf einem oder mehreren Vordrucken erteilt hatte, muss er alle Befehle zurückziehen.
(2) Wenn der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer den Befehl zum Zurückziehen diktiert, muss er dem Triebfahrzeugführer Befehl 14.35 erteilen. Der Fahrdienstleiter muss Befehl 14.35 auf dem zurückzuziehenden Befehl ausfertigen und hierzu den Befehlskopf und zweiten Unterschriftenteil verwenden. Wenn der Fahrdienstleiter einen Befehl 14.1 – 14.9 zurückzieht und der Standort des Zuges von den Angaben im Kopf der Rückseite abweicht, muss der Fahrdienstleiter den Standort formlos an einer geeigneten Stelle vermerken. Anschließend muss er seine Ausfertigung des zurückgezogenen Befehls durchkreuzen.
Wenn der Fahrdienstleiter einen von mehreren Befehlen mit gleichem Inhalt (Abschnitt 2 Absatz (10)) zurückzieht, muss er Befehl 14.35 auf einem eigenen Vordruck ausfertigen und statt der Ausfertigung des Befehls den Übermittlungsvermerk im Übermittlungsnachweis für diktierte Befehle mit gleichem Inhalt (Vordruck 408.0411V02) durchkreuzen und dort das Zurückziehen vermerken (siehe Beispiel 1 zu Abschnitt 2 Absatz (10)).
(3) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer Befehl 14 aushändigen mit dem Wortlaut „Befehl … (Übermittlungscode des zurückzuziehenden Befehls) ist zurückgezogen“. Zusätzlich muss er auf der Rückseite des zurückgezogenen Befehls vermerken „Zurückgezogen mit Befehl … (Übermittlungscode des zurückziehenden Befehls)“.