Züge fahren; Arbeitsstellen auf der freien Strecke benachrichtigen; 408 0423
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)
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Allgemeines
(1) Der Fahrdienstleiter muss Arbeitsstellen auf der freien Strecke auf Antrag über Zugfahrten in nicht gesperrten Gleisen benachrichtigen.
(2) Zuständig ist der Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle, der die Zugfahrten in Richtung Arbeitsstelle zulässt. Wenn sich die Arbeitsstelle jedoch bei ESTW-Zentralblock hinter einem selbsttätigen Blocksignal befindet, das zu einem Elektronischen Stellwerk gehört, ist der Fahrdienstleiter zuständig, dem das selbsttätige Blocksignal zugeteilt ist.
(3) Im Betriebsstellenbuch oder in einer Betra
a) sind die Zugmeldestellen bzw. bei ESTW-Zentralblock die selbsttätigen Blocksignale genannt, hinter denen das Benachrichtigen von Arbeitsstellen zulässig ist,
b) ist angegeben, ob das Benachrichtigen auch für Fahrten im Gegengleis zulässig ist.
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Voraussetzungen
(1) Ein Antragsteller an der Arbeitsstelle beantragt das Benachrichtigen beim zu-ständigen Fahrdienstleiter.
(2) Der Antragsteller an der Arbeitsstelle teilt dem Fahrdienstleiter mit,
- in welchem Gleis und in welchem Kilometer sich die Arbeitsstelle befindet,
- für welche Gleise und für welche Fahrtrichtung eine Benachrichtigung erforderlich ist,
- bei einem Elektronischen Stellwerk mit ESTW-Zentralblock zusätzlich die Bezeichnung des selbsttätigen Blocksignals, der Ausfahrsignale oder Blocksignale der Abzweigstelle, hinter denen das Benachrichtigen erforderlich ist,
- wann die Arbeiten beginnen und voraussichtlich enden.
Beispiel für die Mitteilung von Gleisen und Fahrtrichtung bei einem Fahrdienstleiter, der für die Zugmeldestellen Astadt und Beheim zuständig ist: „Benachrichtigung erforderlich für Regelgleis Astadt - Beheim und Gegengleis Beheim - Astadt.“
(3) Zwischen Fahrdienstleiter und dem Meldeposten an der Arbeitsstelle muss eine zweiseitig gerichtete Einzelverbindung bestehen.
Der Meldeposten an der Arbeitsstelle vereinbart mit dem Fahrdienstleiter die Art der Sprechverbindung und das Rufzeichen, die Rufnummer bzw. den Funkkanal der Arbeitsstelle.
(4) Der Fahrdienstleiter darf höchstens eine Arbeitsstelle in zwei Gleisen bzw. zwei Fahrtrichtungen oder zwei Arbeitsstellen in je einem Gleis und in je einer Fahrtrichtung benachrichtigen. Sind zwei Arbeitsstellen zu benachrichtigen, muss der Fahrdienstleiter diesen ihre Bezeichnung mitteilen (z.B. „Arbeitsstelle 1“, „Arbeitsstelle 2“).
(5) Es darf keine außergewöhnliche Arbeitsbelastung nach Abschnitt 4 Absatz (2) vorliegen.
(6) Solange der Fahrdienstleiter Arbeitsstellen über Zugfahrten benachrichtigen muss, muss er
- bei derjenigen Zugmeldestelle, die Zugfahrten auf dem Regel- oder Gegengleis in Richtung Arbeitsstelle zulässt,
- als Fahrdienstleiter, dem das selbsttätige Blocksignal zugeteilt ist – wenn sich die Arbeitsstelle bei ESTW-Zentralblock hinter einem selbsttätigen Blocksignal, das zu einem Elektronischen Stellwerk gehört –,
(7) Bei Relaisstellwerken darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und dürfen Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Sperre muss der Fahrdienstleiter nach 408.0403 Nr. 7 anbringen. Bei Elektronischen Stellwerken darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet sein, wenn sich die Arbeitsstelle im Zugfolgeabschnitt hinter einem Ausfahrsignal oder Blocksignal einer Abzweigstelle befindet.
(8) Fahrzeuge müssen Gleise, für die das Benachrichtigen beantragt wurde, vor Beginn der Arbeiten bis zur nächsten Zugmeldestelle verlassen haben.
(9) Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, darf der Fahrdienstleiter dem Beginn der Arbeiten zustimmen.
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Benachrichtigung
(1) Bis zu fünf Minuten, bevor der Fahrdienstleiter eine Zugfahrt am rückgelegenen
- Ausfahrsignal,
- Blocksignal einer Abzweigstelle oder
- selbsttätigen Blocksignal – nur bei ESTW-Zentralblock in Elektronischen Stellwerken –
zulässt, muss er die Arbeitsstellen einzeln benachrichtigen.
(2) Der Fahrdienstleiter muss den Meldeposten mit folgendem Wortlaut benachrichtigen: „Zug (Nummer) von (Name der letzten Zugmeldestelle vor der Arbeitsstelle) nach (Name der ersten Zugmeldestelle hinter der Arbeitsstelle)“.
Bei einer Zugfahrt auf dem Gegengleis muss der Fahrdienstleiter den o.g. Wortlaut mit „auf dem Gegengleis“ ergänzen.
Beispiel: „Zug 4809 von Beheim nach Astadt auf dem Gegengleis.“
(3) An der Arbeitsstelle nimmt ein Meldeposten die Benachrichtigung entgegen.
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Besonderheiten
(1) Wenn der Fahrdienstleiter den Meldeposten nicht benachrichtigen kann, muss er die Triebfahrzeugführer durch Befehl 12 – Grund Nr. 23 – anweisen, in der Arbeitsstelle auf Sicht zu fahren.
(2) Der Fahrdienstleiter darf es ablehnen, Arbeitsstellen zu benachrichtigen, wenn er außergewöhnlich belastet ist, z.B. infolge einer Störung oder Unregelmäßigkeit. Wenn die außergewöhnliche Arbeitsbelastung erst auftritt, nachdem der Fahrdienstleiter mit dem Benachrichtigen begonnen hat, muss er der Arbeitsstelle mitteilen, dass er das Benachrichtigen beendet.
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Ende der Benachrichtigung
Der Meldeposten an der Arbeitsstelle teilt dem Fahrdienstleiter mit, wenn die Benachrichtigung über Zugfahrten nicht mehr erforderlich ist.
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Nachweis
Vorgänge nach Abschnitt 2 Absätze (1), (3), (4), (7) und (8), Abschnitt 3 Absatz (1), Abschnitt 4 und Abschnitt 5 muss der Fahrdienstleiter nach folgendem Muster nachweisen: