Züge fahren; Von den für Bahnanlagen oder Fahrzeuge vorgesehenen Maßen abweichen; 408 0435
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
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Allgemeines
(1) Wenn von den für Fahrzeuge vorgesehenen Maßen (Betriebsstellenbuch) abgewichen werden soll, wird unterschieden nach:
- außergewöhnlichen Sendungen,
- außergewöhnlichen Fahrzeugen,
- außergewöhnlichen Zügen,
- sonstigen Abweichungen.
(2) Außergewöhnliche Sendungen sind:
a) Schwerwagen,
b) Sendungen mit Lademaßüberschreitungen (Lü-Sendungen),
c) andere Sendungen, die nur unter besonderen Bedingungen befördert werden.
(3) Außergewöhnliche Fahrzeuge sind:
a) Fahrzeuge der Baureihen 401, 402 oder 801 bis 808 bzw. Wagen der Bauart-Nummernreihe 116, die in Züge eingestellt sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-A“ ergänzt ist,
b) Fahrzeuge mit der Anschrift „LNT“, die in Züge eingestellt sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-L“ ergänzt ist,
c) Doppelstockfahrzeuge des Personenverkehrs, die in Züge eingestellt sind, deren Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-D“ oder „-E“ ergänzt ist,
d) offene beladene Autotransportwagen, wenn diese in einen Reisezug eingestellt sind, dessen Zuggattungsbezeichnung nicht durch „-K“ ergänzt ist oder
e) andere Fahrzeuge, die in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung als außergewöhnliche Fahrzeuge bezeichnet sind.
(4) Außergewöhnliche Züge sind Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-A“, „-L“, „-D“, „-E“ oder „-K“ ergänzt ist, wenn sie auf Strecken verkehren, die für diese Züge nicht zugelassen sind. Im Betriebsstellenbuch sind die zugelassenen Strecken genannt und es können zusätzliche Regeln gegeben sein.
(5) Sonstige Abweichungen sind in folgenden Fällen gegeben:
- beim Ausfahren von Trittstufen,
- für Züge, deren Zuggattungsbezeichnung durch „-W“ ergänzt ist und
- für Schneeräumfahrten.
(6) Allgemein gilt:
a) Der Fahrdienstleiter darf außergewöhnliche Sendungen, außergewöhnliche Fahrzeuge oder außergewöhnliche Züge nur verkehren lassen, wenn dies in einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung zugelassen ist.
Die Beförderungsanordnung enthält die Beförderungsbedingungen, die Bezeichnung der Sendung oder des Fahrzeugs, den Beförderungstag, die zu benutzenden Züge und bei außergewöhnlichen Zügen die Zugnummer. Beförderungstag und bei außergewöhnlichen Sendungen oder außergewöhnlichen Fahrzeugen auch die Züge können besonders bekannt gegeben werden.
b) Für häufig vorkommende außergewöhnliche Sendungen oder für häufig zu befördernde außergewöhnliche Fahrzeuge mit gleichen Beförderungsbedingungen können im Voraus Dauer-Beförderungsanordnungen oder Dauer-Fahrplananordnungen herausgegeben werden.
In einer ergänzenden Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung sind dann nur noch der Beförderungstag, die zu benutzenden Züge und abweichende Beförderungsbedingungen bekannt gegeben.
c) Für häufig vorkommende außergewöhnliche Sendungen kann die Beförderung in bestimmten Zügen (aS-Züge) zugelassen sein. aS-Züge sind im Fahrplan für Zugmeldestellen und im Streckenfahrplan durch den Zusatz „aS“ hinter der Zugnummer gekennzeichnet. Es sind Beförderungsbedingungen und Nummer der Beförderungsanordnung angegeben. Die Beförderungsbedingungen gelten auch dann, wenn im aS-Zug keine außergewöhnlichen Sendungen befördert werden.
d) Die mit Dauer-Beförderungsanordnung bekannt gegebenen Züge, die aus Wagen mit automatischer Kupplung UIC 69 oder UIC 69e gebildet sind, sind im Fahrplan für Zugmeldestellen und im Streckenfahrplan durch den Zusatz „AK-Zug“ oder „AK-Schwerwagenzug“ und der Nummer der Beförderungsanordnung gekennzeichnet.
e) Die mit Dauer-Beförderungsanordnung des Kombinierten Verkehrs (KV) bekannt gegebenen Züge sind im Fahrplan für Zugmeldestellen und im Streckenfahrplan durch den Zusatz „KV“, die Nummer der Dauer-Beförderungsanordnung und den Hinweis „Lü Anton“ gekennzeichnet.
f) Außergewöhnliche Züge, Züge mit außergewöhnlichen Sendungen oder Züge mit außergewöhnlichen Fahrzeugen dürfen auf zweigleisigen Strecken das Gegengleis nur befahren, wenn dies die Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung zulässt.
(7) Allgemein gilt:
a) Züge, die außergewöhnliche Fahrzeuge oder außergewöhnliche Sendungen nach den Absätzen (6) a) oder (6) b) befördern, muss der Fahrdienstleiter mit Zugnummer und Bezeichnung der außergewöhnlichen Fahrzeuge oder der außergewöhnlichen Sendung in die Anordnungen über den Zugverkehr eintragen. Züge nach den Absätzen (6) c), (6) d) oder (6) e) muss er in die Anordnungen über den Zugverkehr eintragen, wenn sie als Züge des Gelegenheitsverkehrs bekannt gegeben werden oder wenn mit einer Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung Abweichungen zu einer Dauer-Beförderungsanordnung oder Dauer-Fahrplananordnung bekannt gegeben werden.
b) Der Fahrdienstleiter muss außergewöhnliche Züge mit Zugnummer und Bezeichnung der Zuggattung in die Anordnungen über den Zugverkehr eintragen.
c) Wenn außergewöhnliche Fahrzeuge häufig mit gleichen Beförderungsbedingungen befördert oder außergewöhnliche Züge häufig mit gleichen Beförderungsbedingungen durchgeführt werden, können die Beförderungsbedingungen im Fahrplan für Zugmeldestellen oder im Streckenfahrplan angegeben sein. Der Fahrdienstleiter muss dann in die Anordnungen über den Zugverkehr nichts eintragen.
d) Bei Bedarfszügen, die nach dem Fahrplan für Zugmeldestellen oder nach dem Streckenfahrplan außergewöhnliche Sendungen oder außergewöhnliche Fahrzeuge befördern oder außergewöhnliche Züge sind, muss der Fahrdienstleiter in die Anordnungen über den Zugverkehr nur den Beförderungstag und die Zugnummer eintragen.
(8) Allgemein gilt:
a) Wenn ein Zug wegen außergewöhnlicher Sendungen oder außergewöhnlicher Fahrzeuge oder weil er ein außergewöhnlicher Zug ist, in den Anordnungen über den Zugverkehr eingetragen ist, muss der Fahrdienstleiter beim Abmelden
1. des Zuges mit außergewöhnlichen Sendungen oder außergewöhnlichen Fahrzeugen hinter der Zugnummer die Worte „mit außergewöhnlichen Sendungen“ bzw. „mit außergewöhnlichen Fahrzeugen“,
2. des außergewöhnlichen Zuges vor der Zugnummer die Worte „außergewöhnlicher Zug“ hinzufügen. Für Einträge im Zugmeldebuch gilt das folgende Muster:
b) Der Fahrdienstleiter muss sich vor Durchführung von Zügen mit außergewöhnlichen Sendungen oder außergewöhnlichen Fahrzeugen oder außergewöhnlicher Züge anhand der Beförderungsanordnung, der Fahrplananordnung oder der im Fahrplan für Zugmeldestellen oder im Streckenfahrplan vorhandenen Angaben über die Beförderungsbedingungen unterrichten und den an der Durchführung beteiligten örtlichen Mitarbeitern die Beförderungsbedingungen mitteilen.
c) Wenn für die Durchführung eines Zuges mit außergewöhnlichen Sendungen oder außergewöhnlichen Fahrzeugen oder eines außergewöhnlichen Zuges Beförderungsbedingungen zu erfüllen sind, dürfen Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan in der Regel nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
Wenn außergewöhnliche Sendungen oder außergewöhnliche Fahrzeuge nach Absatz (6) d) oder (6) e) durchgeführt werden, darf
- Zuglenkung mit Lenkplan eingeschaltet sein oder
- Selbststellbetrieb eingeschaltet sein, wenn auf jeder Zugstraße, die für den Zug selbsttätig eingestellt werden kann, die Beförderungsbedingungen erfüllt sind.
(9) Wenn Weisungen der Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung nicht eingehalten werden können, dürfen außergewöhnliche Züge nicht verkehren, bei außergewöhnlichen Fahrzeugen oder außergewöhnlichen Sendungen muss der Fahrdienstleiter das Aussetzen veranlassen. Dies gilt auch bei außergewöhnlichen Sendungen, wenn Veränderungen der Sendung festgestellt werden. Aussetzen oder Ausfall außergewöhnlicher Sendungen oder Fahrzeuge muss der Fahrdienstleiter der Betriebszentrale mitteilen. Eine ausgesetzte Sendung oder ein ausgesetztes Fahrzeug darf nur weiterbefördert werden, wenn dies in einer zusätzlichen Weisung zur Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung zugelassen ist.
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Besondere Regeln für Schwerwagen
Wenn in der Beförderungsanordnung angegeben ist, dass Schwerwagen mit einer niedrigeren als im Fahrplan des Zuges zulässigen Geschwindigkeit fahren müssen, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 12 – Grund Nr. 41 – erteilen.
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Besondere Regeln für Lü-Sendungen
(1) Mit Rücksicht auf Nachbargleise kommen für die Beförderung von Lü-Sendungen folgende Arten in Betracht
a) „Anton" ohne Maßnahmen,
b) „Berta" ohne Maßnahmen, siehe aber c),
c) „Cäsar" unter Ausschluss von Lü-Sendungen „Berta" oder „Cäsar" im Nachbargleis oder
d) „Dora" unter Sperrung des Nachbargleises.
(2) Allgemein gilt:
a) Wenn im Betriebsstellenbuch nichts anderes bestimmt ist, gelten die für die freie Strecke angeordneten Beförderungsbedingungen auch in den begrenzenden Bahnhöfen zwischen letzter Weiche und Bahnhofsgrenze bzw. Bahnhofsgrenze und erster Weiche.
b) Der Fahrdienstleiter darf Züge mit Lü-Sendungen in Bahnhöfen nur über solche Gleise leiten, die dafür im Betriebsstellenbuch zugelassen und durch die Beförderungsanordnung oder Fahrplananordnung nicht ausgeschlossen sind.
c) Der Fahrdienstleiter darf Umfahrzugstraßen für Züge mit Lü-Sendungen nur einstellen, wenn es in der Lü-Anordnung zugelassen ist.
d) Im Betriebsstellenbuch kann angeordnet sein, dass der Fahrdienstleiter Züge mit Lü-Sendungen nur ab- oder durchlassen darf, wenn der Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle zugestimmt hat.
(3) Allgemein gilt:
a) Wenn die benachbarte Zugmeldestelle einem anderen Fahrdienstleiter zugeteilt ist, muss der Fahrdienstleiter einen Zug mit einer Lü-Sendung „Cäsar" auch auf zweigleisiger Strecke mit dem Zusatz „mit Lü Cäsar" anbieten. Dies gilt sinngemäß auch für das Nachbargleis einer parallel verlaufenden Strecke.
b) Der Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle muss Merkhinweis „LUE“ nach 408.0402 Nr. 6 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben, und zwar
- vor Annahme des Zuges, wenn sie einem anderen Fahrdienstleiter zugeteilt ist,
- vor Zulassung der Zugfahrt, wenn sie ihm selbst zugeteilt ist.
c) Bei der benachbarten Zugmeldestelle dürfen bei einem Zug mit Lü-Sendung „Cäsar“ Selbststellbetrieb oder Zuglenkung mit Lenkplan nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.
d) Bei Arbeiten mit Fahrzeugen oder Baumaschinen im Nachbargleis darf der Fahrdienstleiter die Fahrt erst zulassen, wenn die Fachkraft gemeldet hat, dass die Fahrzeuge oder Baumaschinen nicht mehr als 1645 mm von Gleismitte in Anspruch nehmen.
(4) Wenn die Beförderung mit Sperrung des Nachbargleises auf freier Strecke oder im Bahnhof angeordnet ist, muss der Fahrdienstleiter der für die Sperrung zuständigen Zugmeldestelle dafür sorgen, dass das zu sperrende Gleis von Fahrzeugen oder Baumaschinen geräumt ist, soweit nicht in der Beförderungsanordnung Ausnahmen zugelassen sind.
(5) Wenn in der Beförderungsanordnung die Abnahme von Signalteilen oder die Beseitigung von Einrichtungen usw. angeordnet ist, darf der Fahrdienstleiter des rückgelegenen Bahnhofs den Zug nur ab- oder durchlassen, wenn ihm die Ausführung gemeldet ist.
(6) Allgemein gilt:
a) Wenn eine Lü-Sendung an einer Engstelle vorbeigeleitet werden muss, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer des Zuges nach der Beförderungsanordnung durch Befehl 12 – Grund Nr. 40 – anweisen, an der Engstelle mit höchstens 10 km/h zu fahren.
b) Wenn eine Fachkraft beim Vorbeileiten einer Lü-Sendung an einer Engstelle dem Triebfahrzeugführer Weisungen geben muss, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer nach der Beförderungsanordnung Befehl 14 erteilen.
c) Wenn in der Beförderungsanordnung das Vorbeileiten nach b) angeordnet ist, darf der Fahrdienstleiter des Bahnhofs vor der Engstelle den Zug erst ablassen, nachdem ihm bestätigt wurde, dass sich die Fachkraft im Zug oder an der Engstelle befindet.
d) In der Beförderungsanordnung kann angeordnet sein, dass die Fachkraft für einen Streckenabschnitt im Führerraum des Triebfahrzeugs mitfährt und dem Triebfahrzeugführer die Weisungen für das Vorbeileiten an allen Engstellen dieses Abschnitts gibt. In diesem Fall muss der Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle, auf der die Fachkraft zusteigt, dem Triebfahrzeugführer Befehl 14 mit folgendem Wortlaut erteilen: „Sie müssen zwischen (Zugmeldestelle) und (Zugmeldestelle) an Engstellen auf Weisung der Fachkraft fahren".
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Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen
Auf Strecken, die für Züge mit der durch „-A“, „-D“, „-E“, „-K“, „-L“ oder „-W“ ergänzten Zuggattungsbezeichnung zugelassen sind, sind Einschränkungen für das Befahren von Bahnhofsgleisen im Betriebsstellenbuch genannt.
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Schneeräumfahrten
Im Betriebsstellenbuch ist angegeben, wo Bahnhofsgleise von Schneeräumfahrten mit Schneeräumern – außer Schneepflügen, die mit dem Triebfahrzeug fest verbunden sind – nicht befahren werden dürfen.