Züge fahren; Von der Fahrordnung der freien Strecke abweichen; 408 0462
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)
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Anwenden
(1) Auf zweigleisigen Strecken darf auf der freien Strecke auf dem Gegengleis gefahren werden.
(2) Fahren auf dem Gegengleis ist zugelassen,
a) wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, wenn es der Beschleunigung des Bahnbetriebs dient,
b) wo Gleiswechselbetrieb vorübergehend oder nicht eingerichtet ist,
1. zwischen einer Anschlussstelle, einer Abzweigstelle (ausgenommen Überleitstelle) oder einem Bahnhof, die nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen sind und dem benachbarten Bahnhof,
2. wenn der Zweck der Fahrt es erfordert (z.B. Arbeitszug, Hilfszug oder zurückkehrendes Schiebetriebfahrzeug) oder
3. wenn das Regelgleis vorübergehend nicht befahren werden kann oder darf (z.B. gesperrtes Gleis, liegengebliebener Zug, ausgeschaltete Oberleitung).
(3) Wo auf Abzweigstellen Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist, gelten die Regeln für das Fahren auf dem Gegengleis auch, wenn die Blocksignale nicht mit Signal Zs 6 ausgerüstet sind.
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Gleichzeitige Fahrten derselben Fahrtrichtung
Regel- und Gegengleis dürfen gleichzeitig in derselben Fahrtrichtung befahren werden
a) wo Gleiswechselbetrieb ständig eingerichtet ist und keine Bahnübergangsposten oder Arbeitsstellen über Zugfahrten zu benachrichtigen sind; wo Schrankenwärter vorhanden sind, können im Betriebsstellenbuch gleichzeitige Fahrten zugelassen sein, oder
b) bei Zügen nach Abschnitt 1 Absatz (2) b) Nr. 1, Sperrfahrten, zurückkehrenden Schiebetriebfahrzeugen oder liegengebliebenen Zügen, die ihre Fahrt fortsetzen.
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Verbot
(1) Der Fahrdienstleiter darf auf Antrag Fahrten auf dem Gegengleis ausschließen.
(2) Allgemein gilt:
a) Der Fahrdienstleiter darf dem Antrag zustimmen, wenn keine Fahrten auf dem Gegengleis zugelassen sind und er Fahrten auf dem Gegengleis ausschließen kann.
b) Nachdem der Fahrdienstleiter zugestimmt hat, darf er Fahrten auf dem Gegengleis nicht zulassen.
c) Solange Fahrten auf dem Gegengleis ausgeschlossen sind, muss der Fahrdienstleiter Merkhinweis „NLF“ nach 408.0402 Nr. 5 und Sperre nach 408.0403 Nr. 11 angebracht bzw. eingegeben haben.
d) Die Maßnahmen nach b) und c) darf der Fahrdienstleiter aufheben, nachdem ihm der Wegfall des Anlasses gemeldet wurde.
e) Beginn und Ende des Ausschlusses von Fahrten auf dem Gegengleis muss der Fahrdienstleiter nachweisen.