Züge fahren; Zugfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock durchführen; 408 0487
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)
1
Regelung und Sicherung der Zugfolge
(1) Auf Strecken mit Stichstreckenblock darf sich in der Regel nur ein Zug befinden.
(2) Eine Strecke mit Stichstreckenblock gilt als frei, wenn der Fahrdienstleiter durch Auswertung der Meldeanzeigen des Streckenblocks oder eine Räumungsprüfung festgestellt hat, dass ein Zug vollständig auf der angrenzenden Zugmeldestelle angekommen ist.
(3) Das Verfahren der Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke darf angeordnet werden, bei Halt des Zuges
1. auf der angrenzenden Zugmeldestelle
2. auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke,
wenn es im Betriebsstellenbuch zugelassen ist.
Auf Strecken mit unterbrochener Arbeitszeit muss das Verfahren nach Nr. 1 angeordnet werden, wenn die letzte Zugfahrt vor der unterbrochenen Arbeitszeit in die Stichstrecke fährt und während der unterbrochenen Arbeitszeit auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke verbleibt.
(4) Für die Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke ist durch den Fahrdienstleiter folgender Wortlaut zu verwenden: „Zug (Nummer) darf in (Name der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke) abfahren.“
Wenn der Fahrt ein Hindernis entgegensteht, verweigert der Fahrdienstleiter die Zustimmung mit dem Wortlaut: „Nein, warten.“
(5) Der Fahrdienstleiter darf die Zustimmung bis zu 10 Minuten vor der voraussichtlichen Abfahrt erteilen.
(6) Strecken, auf denen die Regeln dieser Richtlinien angewendet werden dürfen, sind im Betriebsstellenbuch aufgeführt.
2
Befehle
Müssen Befehle erteilt werden, muss der Fahrdienstleiter die Zustimmung zur Abfahrt für die Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke anordnen und die Zustimmung im Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock nach 408.0487V02 nachweisen.
Der Fahrdienstleiter muss Befehle jeweils für Fahrten in die Stichstrecke und für Fahrten aus der Stichstrecke getrennt voneinander erteilen. Er darf Befehle für die Fahrt aus der Stichstrecke bereits vor der Fahrt in die Stichstrecke übermitteln.
In den Befehlsvordrucken ist die Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke sinngemäß als Zugmeldestelle zu behandeln.
3
Zug- und Rangierfahrten auf Strecken mit Stichstreckenblock
(1) Eine Fahrt in die Strecke mit Stichstreckenblock wird in der Regel mit Hauptsignal zugelassen; die Zulassung gilt bis zum Halt der zurückkehrenden Zugfahrt vor dem Einfahrsignal der angrenzenden Zugmeldestelle.
(2) Für den ersten Zug nach unterbrochener Arbeitszeit auf der Stichstrecke, wenn dieser auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke beginnt, oder bei einem Personalwechsel des Triebfahrzeugführers auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke, wird durch den Triebfahrzeugführer eine Zustimmung zur Abfahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke eingeholt. Eine Fahrt aus der Strecke mit Stichstreckenblock in die angrenzende Zugmeldestelle wird in der Regel mit Hauptsignal zugelassen.
(3) Das Rangieren auf Strecken mit Stichstreckenblock außerhalb von Baugleisen ist nicht zulässig, ausgenommen das Umfahren von Zügen durch das Triebfahrzeug beim Fahrtrichtungswechsel auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke sowie beim Bedienen von Anschlussstellen.
Das Rangieren auf dem Einfahrgleis oder über die Einfahrweiche der angrenzenden Zugmeldestelle hinaus ist zulässig, wenn der Fahrdienstleiter zuvor das Freisein der Strecke festgestellt hat.
(4) Im Betriebsstellenbuch können zusätzliche oder abweichende Regeln gegeben sein.
4
Sperren von Gleisen, Sperrfahrten
(1) Der Fahrdienstleiter der angrenzenden Zugmeldestelle ist für die Sperrung der Gleise einer Strecke mit Stichstreckenblock zuständig.
(2) Es ist zulässig, die Strecke zwischen der angrenzenden Zugmeldestelle und der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke oder einzelne Abschnitte der freien Strecke zu sperren.
(3) Müssen Gleise gesperrt werden, muss der Fahrdienstleiter vor der Sperrung nach Abschnitt 1 Absatz (2) in der Regel feststellen, dass die Strecke frei von Fahrzeugen ist. In der Betra können abweichende Regeln gegeben sein.
(4) Bei unvorhergesehenen Sperrungen entfällt die Voraussetzung nach Absatz (3). Bei gleichzeitiger Streckenbelegung durch eine Zugfahrt muss der Fahrdienstleiter gegebenenfalls Maßnahmen bei Gefahr nach 408.0581 treffen.
(5) Fahrten zur Bedienung von Anschlussstellen dürfen nur als Sperrfahrten durchgeführt werden.
5
Benachrichtigen von Bahnübergangsposten und Arbeitsstellen
(1) Bei der Benachrichtigung von Bahnübergangsposten gilt Folgendes:
- Der Fahrdienstleiter muss Bahnübergangsposten auch über Züge benachrichtigen, die von der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke zur angrenzenden Zugmeldestelle fahren.
- Für die Dauer der Benachrichtigung muss der Fahrdienstleiter für die Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke anordnen, dass die Zustimmung zur Abfahrt durch den Triebfahrzeugführer angefordert wird.
- Der Fahrdienstleiter muss Bahnübergangsposten vor dem Erteilen der Zustimmung zur Fahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke bzw. der Zulassung der Fahrt auf der angrenzenden Zugmeldestelle benachrichtigen.
- Einen Bahnübergangsposten muss der Fahrdienstleiter mit den Worten:
„Zug (Nummer) in (Name der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke / angrenzende Zugmeldestelle) voraussichtlich ab (Minute der voraussichtlichen Abfahrtzeit)“ benachrichtigen.
(2) Bei der Benachrichtigung von Arbeitsstellen gilt Folgendes:
- Der Fahrdienstleiter darf dem Beginn der Arbeiten erst zustimmen, wenn
Fahrzeuge, die die Stichstrecke zuvor befahren haben, diese verlassen haben.
- Für die Dauer der Benachrichtigung muss der Fahrdienstleiter für die Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke anordnen, dass die Zustimmung zur Abfahrt durch den Triebfahrzeugführer angefordert wird.
- Die Benachrichtigung muss vor dem Erteilen der Zustimmung zur Fahrt auf der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke bzw. der Zulassung der Fahrt auf der angrenzenden Zugmeldestelle erfolgen.
- Eine Arbeitsstelle ist mit den Worten: "Zug (Nummer) von (Name der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke/angrenzenden Zugmeldestelle) nach (Name der Betriebsstelle am Ende der Stichstrecke / angrenzende Zugmeldestelle)“ zu benachrichtigen.
(3) Für den Nachweis von Aufträgen und Meldungen gilt Folgendes:
a) Das Benachrichtigen von Bahnübergangsposten ist wie folgt nachzuweisen:
1. Bei Einzelbenachrichtigung mit Sicherungsmeldung, im Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock nach 408.0487V02.
2. Wenn der Bahnübergangsposten nach der Benachrichtigung den Sicherungszeitpunkt selbst bestimmt, im Zugmeldebuch für die Strecke mit Stichstreckenblock nach 408.0487V01 in der Spalte Meldungen und Vermerke.
b) Das Benachrichtigen von Arbeitsstellen ist im Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock nach 408.0487V02 nachzuweisen.
6
Unregelmäßigkeiten, Störungen
(1) Sind Telekommunikationseinrichtungen völlig gestört und müssen Zustimmungen zur Abfahrt erteilt werden, sind weitere Zugfahrten nach Störungseintritt nicht zulässig.
(2) Bei Störungen des Stichstreckenblocks ist die angrenzende Zugmeldestelle Räumungsprüfstelle.
7
Zugmeldebuch für Strecken mit Stichstreckenblock
Aufträge und Meldungen, die nicht für das Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock nach 408.0487V02 bestimmt sind, muss der Fahrdienstleiter im Zugmeldebuch für Strecken mit Stichstreckenblock nach Vordruck 408.0487V01 nachweisen.
8
Befehl 14
Wenn der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter meldet, dass er das Fernsprechbuch für Strecken mit Stichstreckenblock nicht führen kann, darf der Fahrdienstleiter die Wortlaute der Aufträge und Meldungen auch mit Befehl 14 übermitteln.