Züge fahren; Zug zurücksetzen; 408 0572
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)
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Bedingungen
(1) Der Fahrdienstleiter darf das Zurücksetzen eines Zuges anordnen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
(2) Der Fahrdienstleiter teilt dem Triebfahrzeugführer auf Anfrage mit, ob beim Zurücksetzen Bahnübergänge befahren werden, ausgenommen solche mit wärterbedienten Schranken. Danach darf der Fahrdienstleiter dem Zurücksetzen zustimmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Triebfahrzeugführer hat dem Fahrdienstleiter mitgeteilt, dass der Zug zum Zurücksetzen bereit ist.
b) Der Fahrdienstleiter muss
- die vorgelegene Zugmeldestelle,
- dazwischen gelegene Betriebsstellen oder Arbeitsstellen,
- Betriebsstellen oder Arbeitsstellen, die zwischen dem Zug oder Zugteil und der Stelle liegen, bis zu der zurückgesetzt werden soll und
- beteiligte örtliche Stellen
benachrichtigt haben.
c) Beim Zurücksetzen auf der freien Strecke müssen der Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle, in deren Richtung zurückgesetzt wird, und die Fahrdienstleiter der dazwischen gelegenen Zugfolgestellen Merkhinweis „RP“ nach 408.0402 Nr. 2 und Sperre nach 408.0403 Nr. 8 anbringen bzw. eingeben.
d) An den betroffenen Signalen darf Selbststellbetrieb nicht eingeschaltet und Fahrstraßen nicht eingespeichert sein. Sperre ist nach 408.0403 Nr. 7 anzubringen.
e) Der Fahrdienstleiter muss Strecke und Fahrweg für das Zurücksetzen geprüft und gesichert haben; vor dem Zurücksetzen auf einer Abzweigstelle muss auch der Fahrdienstleiter der nächsten Zugmeldestelle, in deren Richtung zurückgesetzt wird, der Fahrt zugestimmt haben.
f) Er muss für alle technisch gesicherten Bahnübergänge, die nicht durch wärterbediente Schranken gesichert sind, dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 übermittelt haben.
g) Alle für den Zug von der LZB oder von ETCS dunkelgeschalteten Hauptsignale müssen auf Halt gestellt worden sein.
h) Der Fahrdienstleiter muss dem Triebfahrzeugführer auf Anforderung Befehl 14.9 ertedienung.
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Signal- und Blockbedienung
(1) Für den zurücksetzenden Zug oder Zugteil dürfen auf Strecken mit nichtselbsttätigem Streckenblock die Hauptsignale nicht bedient werden.
(2) Bei selbsttätigem Streckenblock gilt:
a) Wenn es die Anlage zulässt, muss der Fahrdienstleiter Hauptsignale am Fahrweg des zurücksetzenden Zuges auf Fahrt stellen.
b) Der Fahrdienstleiter muss bei Zentralblock die Zentralblockabschnitte soweit möglich für die Fahrtrichtung des zurücksetzenden Zuges festlegen, bevor er dem Triebfahrzeugführer die Zustimmung zum Zurücksetzen erteilt.
c) Wenn der Fahrdienstleiter Hauptsignale am Fahrweg des zurücksetzenden Zuges nicht auf Fahrt stellen kann, darf er auf die nach den Regeln in 408.0241 bis 408.0248 erforderliche Räumungsprüfung verzichten.
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Zustimmen
(1) Der Fahrdienstleiter der rückgelegenen Zugmeldestelle muss beim Zurücksetzen auf freier Strecke zugestimmt haben.
(2) Die Zustimmung zum Zurücksetzen muss der Fahrdienstleiter durch Befehl 14 erteilen. Er muss im Befehl die Stelle angeben, bis zu der der Zug zurücksetzen darf. Der Befehl 14 lautet: „Sie dürfen zurücksetzen bis km … (Hektometerzeichen bis zu dem der Zug zurücksetzen darf) bzw. Signal … (Signalbezeichnung des Signals und Name der Betriebsstelle an dem der Triebfahrzeugführer mit der Spitze des zurücksetzenden Zuges das Zurücksetzen beendet)“.
Im Betriebsstellenbuch können ergänzende oder abweichende Regeln gegeben sein.
(3) Auf Strecken mit ETCS-Level 2 ohne Hauptsignale muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer eines signalgeführten Zuges für die Vorbeifahrt an Signalen Ne 14, die nicht am Standort eines Hauptsignales stehen, Befehl 2 erteilen.
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Geschwindigkeit
Beim Zurücksetzen muss der Zug so langsam fahren, dass er jederzeit anhalten kann, höchstens 10 km/h. Wenn sich der Triebfahrzeugführer auf dem Fahrzeug an der Spitze des zurücksetzenden Zuges oder Zugteils befindet, ist die zulässige Geschwindigkeit 20 km/h.
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Zurücksetzen beendet
(1) Der Triebfahrzeugführer muss dem Fahrdienstleiter melden, wenn er das Zurücksetzen beendet hat. Der Triebfahrzeugführer muss dem Fahrdienstleiter eine Zugvollständigkeitsmeldung abgeben.
(2) Wenn ein Zugteil zurückgesetzt wurde, muss der Fahrdienstleiter der Zugmeldestelle, in deren Richtung zurückgesetzt wurde, feststellen, dass das Gleis bis zur vorgelegenen Zugmeldestelle geräumt ist. Es gelten die Regeln in 408.0571 Abschnitt 7 Absatz (3) sinngemäß.
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Weiterfahrt
Nach dem Zurücksetzen auf freier Strecke gelten für die Weiterfahrt die Regeln in 408.0571 Abschnitt 4 sinngemäß.
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Blockeinrichtungen
Wenn der Fahrdienstleiter die Meldung des Triebfahrzeugführers über die Beendigung des Zurücksetzens und die Vollständigkeit des Zuges erhalten hat, darf er selbsttätige Blockeinrichtungen, die sich nach dem Zurücksetzen nicht in Grundstellung befinden, in Grundstellung bringen.
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Nachweis
Der Fahrdienstleiter muss das Zurücksetzen nachweisen. Für Einträge im Zugmeldebuch gilt das folgende Muster: