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408.0581 - Verhalten bei Gefahr

Züge fahren; Verhalten bei Gefahr; 408 0581

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 12.12.2021)

 

1

Grundsatz

Wenn eine Gefahr droht, muss in eigener Verantwortung umsichtig und entschlossen alles getan werden, um die Gefahr abzuwenden oder zu mindern. Im Betriebsstellenbuch können zusätzliche Regeln gegeben sein.



2

Züge anhalten

(1) Bei Gefahr sind Züge anzuhalten, sofern nicht die Gefahr durch das Anhalten vergrößert wird.



(2) Wird ein Zug wegen einer Gefahr angehalten oder kommt ein Zug aus nicht erkennbarem Anlass zum Halten, so muss die Gefahr auch für Züge in Nachbargleisen angenommen werden, wenn nicht einwandfrei festgestellt wird, dass die Nachbargleise befahren werden können.



3

Nothaltauftrag geben

(1) Bei Gefahr ist sofort zusätzlich zu den Maßnahmen nach Abschnitt 2 Nothaltauftrag zu geben. Wenn ein Nothaltauftrag fernmündlich gegeben wird, gelten folgende Wortlaute:


a) auf der Streckenfernsprechverbindung, „Betriebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten! Ich wiederhole: Betriebsgefahr, alle Fahrten sofort anhalten! Hier (Tätigkeit und Name des Meldenden)“,


b) auf anderen Fernsprechverbindungen, "Betriebsgefahr, alle Fahrten zwischen (Zugmeldestelle) und (Zugmeldestelle) / im Bahnhof (Name) sofort anhalten! Ich wiederhole: Betriebsgefahr, alle Fahrten zwischen (Zugmeldestelle) und (Zugmeldestelle) / im Bahnhof (Name) sofort anhalten! Hier (Tätigkeit und Stelle des Meldenden) / Hier Zug (Nummer)“.


oder


Betriebsgefahr, Zug (Nummer) sofort anhalten! Ich wiederhole: Betriebsgefahr, Zug (Nummer) sofort anhalten! Hier (Tätigkeit und Stelle des Meldenden) / Hier Zug (Nummer)“.



(2) Wenn ein Nothaltauftrag auf der Streckenfernsprechverbindung oder fernmündlich über Zugfunk gegeben wird, ist er durch Notruf einzuleiten.



(3) Wenn Zugfunk nicht verfügbar ist, muss der Nothaltauftrag – sofern möglich – über eine andere Fernsprechverbindung gegeben werden.



(4) Der Triebfahrzeugführer verständigt sofort den Fahrdienstleiter, wenn er LZB-Nothalt gegeben hat.



(5) Wenn ein Triebfahrzeugführer eine durch Notruf eingeleitete Meldung nicht eindeutig aufgenommen oder verstanden hat, muss er die Geschwindigkeit seines Zuges sofort auf höchstens 40 km/h verringern und so lange auf Sicht weiter fahren, bis sich aus der anschließenden Meldung ergibt, dass er nicht betroffen ist oder er die Ursache des Notrufs mit dem Fahrdienstleiter geklärt hat.



4

Maßnahmen nach Abgabe des Nothaltauftrages

(1) Nach Abgabe des Nothaltauftrages gilt:


a) Der Nothaltauftrag ist, soweit erforderlich, nach der Durchsage zu begründen und anschließend die Notrufverbindung zu beenden. Erst danach dürfen ergänzende Meldungen entgegengenommen werden und Rückfragen gestellt werden.


b) Der Fahrdienstleiter muss den Empfang des Nothaltauftrages dem Abgebenden bestätigen.



(2) Wurde vom Triebfahrzeugführer ein Nothaltauftrag gegeben, muss der Fahrdienstleiter den Triebfahrzeugführer verständigen, sobald feststeht, dass keine Züge mehr zu erwarten sind.



5

Weiterfahrt

Der Triebfahrzeugführer eines Zuges, der wegen drohender Gefahr angehalten worden ist, darf nur mit Zustimmung des Fahrdienstleiters weiterfahren.



6

Nachweis

Der Fahrdienstleiter muss Meldungen, Aufträge und Maßnahmen nachweisen.



7

Sanden

Wenn ein Triebfahrzeugführer meldet, dass er oder eine automatische Sandstreueinrichtung gesandet hat, muss der Fahrdienstleiter anhand der Angaben des Triebfahrzeugführers (Betriebsstelle und Gleis bzw. Streckenkilometer) prüfen, ob in dem bzw. den betroffenen Gleisabschnitten bzw. Zugfolgeabschnitten eine Gleisfreimeldeanlage mit Gleisstromkreisen vorhanden ist. Wenn dies zutrifft, muss der Fahrdienstleiter ggf. den zuständigen Bediener verständigen. Für Fahrdienstleiter bzw. Bediener gilt – auch wenn eine Besetzung angezeigt wird – Folgendes:


- In Bahnhöfen und Abzweigstellen gilt 408.0625 Abschnitt 1 Absatz (4).


- Auf der freien Strecke gilt 408.0243 Abschnitt 5 Absatz (1) e) bzw. Abschnitt 5 Absatz (1) b) der Richtlinien 408.0244 bis 408.0248.



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