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408.0651 - Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB

Züge fahren; Unregelmäßigkeiten an der Zugbeeinflussung - PZB; 408 0651

Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 15.12.2019)

 

1

PZB-Streckeneinrichtung gestört

(1) Wenn dem Fahrdienstleiter bekannt wird, dass PZB-Streckeneinrichtungen gestört sind, muss er die Triebfahrzeugführer durch Befehl 12 – Grund Nr. 34 – anweisen, im betroffenen Abschnitt nach Absatz (2) mit höchstens 50 km/h zu fahren. Er muss zusätzlich Hinweis durch Befehl 12.4 geben.



(2) Für den betroffenen Abschnitt gelten folgende Regeln:


a) An einem Hauptsignal, das allein steht und an dem die Stellung des nächsten Hauptsignals nicht angekündigt wird, erstreckt sich der betroffene Abschnitt vom rückliegenden Hauptsignal bis zum Hauptsignal mit der gestörten PZB-Einrichtung.


Beispiel Befehl 12 Grund Nr. 34 und Befehl 12.4

b) Wenn der Triebfahrzeugführer eine Störung einer PZB-Streckeneinrichtung an Langsamfahrstellen mitgeteilt hat, muss der Fahrdienstleiter gemeinsam mit ihm feststellen, ob sich zwischen dem Signal Lf 1, Lf 4 (DV 301) oder Lf 6 und dem Signal Lf 2, Lf 5 (DV 301) oder Lf 7 ein Hauptsignal befindet.

- Wenn dies zutrifft, ist der betroffene Abschnitt der Zugfolgeabschnitt bzw. Gleisabschnitt vor und hinter dem Hauptsignal.

- Wenn dies nicht zutrifft, gilt d).


c) Bei einer Störung der PZB-Streckeneinrichtung an einem Orientierungszeichen „PZB BÜ“ gilt Absatz (4).


d) In allen anderen Fällen erstreckt sich der betroffene Abschnitt vom rückliegenden bis zum folgenden Hauptsignal.


Beispiel Befehl 12 Grund Nr. 34 und Befehl 12.4


(3) Wenn der betroffene Abschnitt mit LZB oder ETCS ausgerüstet ist, muss der Fahrdienstleiter im Befehl 12 die Geschwindigkeitsangabe mit einem „*)“ versehen und Befehl 12.6 erteilen.



(4) Wenn dem Fahrdienstleiter bekannt wird, dass die PZB-Streckeneinrichtung an einem Orientierungszeichen „PZB BÜ“ vor einem wärterbedienten Bahnübergang gestört ist, muss er die Triebfahrzeugführer mit Befehl 12 Grund Nr. 34 anweisen, in dem Zugfolgeabschnitt vom rückliegenden Hauptsignal bis zu dem betroffenen Bahnübergang mit höchstens 50 km/h zu fahren und Befehl 12.4 erteilen. Zusätzlich muss er Befehl 8 erteilen.


Beispiel Befehl 12 Grund Nr. 34 und Befehl 12.4 und 8


(5) Wenn der Fahrdienstleiter den im Befehl 12 zu nennenden betroffenen Abschnitt nicht alleine bestimmen kann, muss er sich mit dem benachbarten Fahrdienstleiter abstimmen.


Hinweis: Eine Abstimmung ist erforderlich, wenn der Beginn oder das Ende des betroffenen Abschnittes in der Zuständigkeit eines anderen Fahrdienstleiters liegt.



(6) Befehle 12 nach Absatz (1) müssen spätestens auf oder vor der Zugmeldestelle vor dem Anfang des betroffenen Abschnittes nach Absatz (2) übermittelt werden.


a) Wenn der Fahrdienstleiter, dem die Störung bekannt wird, die Befehle nicht selbst übermitteln kann, muss er den Fahrdienstleiter der rückliegenden Zugmeldestelle beauftragen, die Befehle zu übermitteln. Wenn unterschiedliche Inhalte für den Befehl 12 infrage kommen, gibt er diese dem beauftragten Fahrdienstleiter jeweils vor.


Hinweis: Unterschiedliche Inhalte kommen vor, wenn das Ende des Abschnittes nach Absatz (1) in unterschiedlichen Gleisen oder in unterschiedlichen Strecken liegen kann.


b) Der Fahrdienstleiter der rückliegenden Zugmeldestelle übermittelt die Befehle in eigener Zuständigkeit mit seinem eigenen Übermittlungscode. Er muss dem veranlassenden Fahrdienstleiter die Übermittlung nicht bestätigen. Wenn unterschiedliche Inhalte für den Befehl 12 infrage kommen, stimmt er sich jeweils mit dem veranlassenden Fahrdienstleiter ab.


Beispiel Befehl 12 Grund Nr. 34 und Befehl 12.4


(7) Beim Fahrdienstleiter, der die Befehle nach Absatz (6) übermitteln muss, darf Selbststellbetrieb an den betroffenen Signalen nicht eingeschaltet sein, Fahrstraßen dürfen nicht eingespeichert sein. Der Fahrdienstleiter muss Sperre nach 408.0403 Nr. 7 anbringen.



(8) Der Fahrdienstleiter, der die Befehle nach Absatz (6) übermitteln muss, muss Merkhinweis „BEF“ nach 408.0402 Nr. 15 und Sperre nach 408.0403 Nr. 19 anbringen bzw. eingeben.



2

PZB-Fahrzeugeinrichtung gestört

(1) Wenn ein Triebfahrzeugführer meldet, dass die PZB-Fahrzeugeinrichtung gestört ist, muss der Fahrdienstleiter die Betriebszentrale unterrichten.


Hinweis: Die zulässige Geschwindigkeit eines signalgeführten Zuges ist 50 km/h.



(2) Wenn der Triebfahrzeugführer dem Fahrdienstleiter meldet, dass das ETCS-Fahrzeuggerät die Textmeldung „PZB fehlt – Weiterfahrt nur auf Befehl“ anzeigt, gilt Folgendes:


a) Der Fahrdienstleiter verständigt die Betriebszentrale. Die Betriebszentrale entscheidet, ob und wie weit der Zug weiterfahren darf.


b) Wenn der Zug weiterfahren darf, muss der Fahrdienstleiter Befehl 10 mit dem Wortlaut „Wählen Sie ETCS-Level 0“ und Befehl 10.1 erteilen.


Hinweis: Die zulässige Geschwindigkeit im ETCS-Level 0 ist 50 km/h.



3

PZB-Zwangsbremsung

Wenn ein Triebfahrzeugführer meldet, dass eine PZB-Zwangsbremsung seinen Zug angehalten hat, muss der Fahrdienstleiter gemeinsam mit ihm feststellen, wo die Zwangsbremsung eingetreten ist.


(1) Wenn die Zwangsbremsung an


- einem Hauptsignal,


- einem Sperrsignal oder


- einem Signal Ne 1


eingetreten ist, gelten die Regeln in 408.0531. Dies gilt auch, wenn es sich nicht eindeutig feststellen lässt.



(2) Wenn die Zwangsbremsung an einem Orientierungszeichen „PZB BÜ“ eingetreten ist, muss der Fahrdienstleiter dem Triebfahrzeugführer Befehl 8 erteilen. Danach darf er dem Triebfahrzeugführer die mündliche Zustimmung zur Weiterfahrt geben.



(3) Wenn die Zwangsbremsung an einer anderen als in den Absätzen (1) oder (2) genannten Stelle eingetreten ist, darf der Triebfahrzeugführer mit mündlicher Zustimmung weiterfahren.



(4) Im Betriebsstellenbuch können ergänzende Regeln gegeben sein.



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