Signalbuch; 301 0601
Signalordnung (Aktualisierung 11) - 301.0601 Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2020)
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Allgemeines
(1) Schutzsignale dienen dazu, ein Gleis abzuriegeln, den Auftrag zum Halten zu erteilen oder die Aufhebung eines Fahrverbots anzuzeigen.
(2) Die Schutzsignale gelten für Zug- und Rangierfahrten.
(3) Die Signale Sh 0 und Sh 1 werden verwendet am Sperrsignal, Gleissperrensignal (Formsignal) und Abschlusssignal von Stumpfgleisen.
(4) Das Formsignal kann mit einem Wartezeichen (Signal Ra 11) verbunden sein.
(5) Abweichend von Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 dürfen die Signale bei Gleiswaagen, Schiebebühnen und Drehscheiben links aufgestellt sein.
(6) Signale Sh 0 an Gleisabschlüssen, die Stumpfgleiseinfahrten begrenzen, sind bei Dunkelheit beleuchtet. Übrige Signale Sh 0 und Formsignale Sh 1 sind rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
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Signal Sh 0
(1) Bedeutung: Halt! Fahrverbot.
(2) Beschreibung: Ein waagerechter schwarzer Streifen in runder weißer Scheibe auf schwarzem Grund.
(3) Bei Gleiswaagen und Drehscheiben zeigt das Signal an, dass sie nicht befahren werden dürfen.
Das Gleissperrensignal zeigt an, dass die Gleissperre aufgelegt ist.
(4) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bestimmt, wo die Stellung des Signals auch von hinten erkennbar sein soll. Es zeigt dann bei Tage zwei weiße runde Scheiben auf schwarzem Grund waagerecht nebeneinander; bei Dunkelheit sind die Scheiben rückstrahlend oder beleuchtet.
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Signal Sh 1, Signal Ra 12 – Rangierfahrtsignal (DV 301)
(1) Bedeutung:
Signal Sh 1: Fahrverbot aufgehoben.
Signal Ra 12 (DV 301): Rangierfahrt erlaubt.
(2) Beschreibung Signal Sh 1 Formsignal: Ein nach rechts steigender schwarzer Streifen auf runder weißer Scheibe.
Signal Sh 1 Lichtsignal (DS 301), Signal Ra 12 (DV 301): Zwei weiße Lichter nach rechts steigend.
(3) In Verbindung mit Signal Hp 0 zeigt das Signal an, dass das Haltegebot für Rangierfahrten aufgehoben ist.
(4) Durch das Signal Sh 1 am Gleissperrensignal wird keine Zustimmung des Weichenwärters erteilt.
Das Signal Sh 1 am Gleissperrensignal zeigt an, dass die Gleissperre abgelegt ist.
(5) Wenn mehrere Rangierfahrten vor dem Signal halten oder sich ihm nähern, gilt die Zustimmung nur für die erste Rangierfahrt.
(6) Erlischt das Signal Sh 1 – Lichtsignal (DS 301) – bzw. das Signal Ra 12 (DV 301), bevor die Spitze der Rangierfahrt daran vorbeigefahren ist, so ist das erneute Aufleuchten des Signals abzuwarten.
(7) Ist das Formsignal mit einem Wartezeichen verbunden, so ist stets eine besondere Zustimmung des Weichenwärters zur Vorbeifahrt abzuwarten.
(8) Der Eisenbahninfrastrukturunternehmer bestimmt, wo die Stellung des Formsignals auch von hinten erkennbar sein soll. Es zeigt dann bei Tage eine weiße runde Scheibe auf schwarzem Grund, bei Dunkelheit ist die Scheibe rückstrahlend oder beleuchtet.
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Signal Sh 2
(1) Bedeutung: Schutzhalt.
(2) Beschreibung Tageszeichen: Eine rechteckige rote Scheibe mit weißem Rand.
Nachtzeichen: Ein rotes Licht am Tageszeichen oder am Ausleger des Wasserkrans.
(3) Das Signal wird verwendet als
- Wärterhaltscheibe,
- Abschlusssignal eines Stumpfgleises.
(4) Die Wärterhaltscheibe ist nicht ortsfest.
Ist die Regelaufstellung des Signals Sh 2 gemäß Richtlinie 301.0002 Abschnitt 2 Absatz 3 nicht möglich, ist es im Gleis aufgestellt.
(5) Die Wärterhaltscheibe wird verwendet
a) zur Kennzeichnung einer Gleisstelle, die vorübergehend nicht befahren werden darf,
b) zur Kennzeichnung einer Stelle, an der Züge ausnahmsweise anhalten sollen.
(6) Auf freier Strecke wird die Wärterhaltscheibe in mindestens 50 m Sicherheitsabstand vor der zu schützenden Stelle aufgestellt.
(7) Zur Abriegelung eines Gleises im Tunnel oder in dessen Nähe wird die Wärterhaltscheibe außerhalb des Tunnels aufgestellt.
Ausnahmen für lange Tunnel ordnet bei den Eisenbahnen des Bundes der Eisenbahninfrastrukturunternehmer – bei den NE der Betriebsleiter – an.
(8) Der Haltauftrag wird durch Entfernen oder Wegdrehen bzw. Wegklappen des Signals aufgehoben, soweit der Auftrag zur Vorbeifahrt an der Wärterhaltscheibe nicht durch Befehl erteilt wird.
(9) Bei ausreichender Außenbeleuchtung oder bei einfachen Verhältnissen wird am Abschlusssignal des Einfahrstumpfgleises nur das Tageszeichen gezeigt.
Das Abschlusssignal übriger Stumpfgleise ist rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
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Signal Sh 3 – Kreissignal
(1) Bedeutung: Sofort halten.
(2) Beschreibung Tageszeichen: Eine rot-weiße Signalfahne, irgendein Gegenstand oder der Arm wird im Kreis geschwungen.
Nachtzeichen: Eine Laterne, möglichst rot abgeblendet, oder ein leuchtender Gegenstand wird im Kreis geschwungen.
(3) Das Kreissignal wird gegeben, wenn ein Zug oder eine Rangierfahrt sofort zum Halten gebracht werden muss.
Wenn es zweifelhaft ist, ob der Zug oder die Rangierfahrt das Signal wahrnehmen werden, ist auch das Horn- und Pfeifsignal (Sh 5) anzuwenden.
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Signal Sh 5 – Horn- und Pfeifsignal
(1) Bedeutung: Sofort halten.
(2) Beschreibung: Mehrmals nacheinander drei kurze Töne.
(3) Das Signal wird gegeben,
a) wenn das Kreissignal (Sh 3) nicht gegeben werden kann oder nicht ausreichend erscheint,
b) um andere Mitarbeiter zum Anhalten eines Zuges oder einer Rangierfahrt zu veranlassen.