Signalbuch; 301 1201
Signalordnung (Aktualisierung 11) - 301.1201 Bahnbetrieb (Gültig ab 14.12.2008)
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Allgemeines
(1) Die Signale kennzeichnen
a) Rangierlokomotiven,
b) Fahrzeuge, deren Besetzung besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert.
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Signal Fz 1 – Rangierlokomotivsignal
(1) Bedeutung: Kennzeichnung einer Lokomotive im Rangierdienst.
(2) Beschreibung Tageszeichen: Kein besonderes Signal.
Nachtzeichen: Vorn und hinten ein weißes Licht, in der Regel in Höhe der Puffer.
Stattdessen kann auch das Signal Zg 1a geführt werden; es muss geführt werden, wenn Bahnübergänge ohne technische Sicherung oder ohne Sicherung durch Posten befahren werden.
(3) Das Signal wird auch geführt von Nebenfahrzeugen mit Kraftantrieb im Rangierdienst.
(4) Wenn beim Rangieren Bahnübergänge ohne technische Sicherung oder ohne Sicherung durch Posten befahren werden müssen, wird das Signal Zg 1a auch bei Tage geführt.
3
Signal Fz 2 – Gelbe Fahne
(1) Bedeutung: Kennzeichnung von Wagen, die während eines Stilllagers mit Personal besetzt sind.
(2) Beschreibung Tageszeichen: An jeder Langseite des Wagens eine gelbe Fahne oder gelbe Tafel.
Nachtzeichen: Das Tageszeichen; außerdem der Wagen nach außen erkennbar im Inneren beleuchtet.
(3) Das Signal wird geführt, solange die Wagen sich nicht im Zuge befinden.
(4) Das Signal wird vom Personal der Wagen angebracht.