Signalbuch; 301 0904
Signalordnung (Aktualisierung 11) - 301.0904 Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)
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Signal Zp 11
(1) Bedeutung: Kommen.
(2) Beschreibung: Ein langer, ein kurzer und ein langer Ton oder ein langes, ein kurzes und ein langes Lichtzeichen.
(3) Das Signal wird gegeben, um Mitarbeiter herbeizurufen oder auf Bahnhöfen ohne Einfahrsignal die Einfahrt eines Zuges zu veranlassen.
Das Signal wird auch gegeben, um den Zugführer bzw. Triebfahrzeugführer an den Signalfernsprecher zu rufen.
(4) Zum Geben des Signals werden Horn, Hupe, Wecker, Leuchte oder Fahrzeugpfeife (oder die sie ersetzende Einrichtung des Fahrzeugs) verwendet.
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Signal Zp 12
(1) Bedeutung: Grenzzeichenfrei.
(2) Beschreibung: Zwei kurze, ein langer und ein kurzer Ton.
(3) Das Signal wird, wo seine Anwendung durch den Infrastrukturunternehmer vorgeschrieben ist, für die Zugspitze vom Triebfahrzeugführer mit der Fahrzeugpfeife, für den Zugschluss von dem vom Zugführer dazu bestimmten Zugbegleiter mit dem Horn gegeben.
Die Anwendung ist in örtlichen Zusätzen vorgeschrieben.
(4) Das vom Triebfahrzeugführer gegebene Signal bedeutet: „Die Spitze des Zuges steht grenzzeichenfrei“.
Das vom Zugbegleiter gegebene Signal bedeutet: „Der Schluss des Zuges steht grenzzeichenfrei“.