Signalbuch; 301 0002
Signalordnung (Aktualisierung 11) - 301.0002 Bahnbetrieb (Gültig ab 14.12.2008)
1
Begriffsbestimmungen
Die Signale dürfen nur in den vorgeschriebenen Formen, Farben und Klangarten und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
a) Signal
Ein Signal ist ein sichtbares oder hörbares Zeichen mit einer festgelegten Information zur Gewährleistung des sicheren Bewegens von Eisenbahnfahrzeugen.
b) Signalbegriff
Der Signalbegriff ist die Kurzbezeichnung eines Signals (z.B. Zs 1), die bei einigen Signalen durch eine Langbezeichnung ergänzt ist (z.B. Ersatzsignal).
c) Signalbedeutung
Die Signalbedeutung ist die verbale Darstellung der Information, die ein Signal gibt.
d) Signalbeschreibung
Die Signalbeschreibung ist die verbale Darstellung des Signalbildes oder des Signaltones.
e) Signalbild
Das Signalbild umfasst die für ein sichtbares Signal festgelegten Formen, Farben und Merkmale (z.B. Symbole, Buchstaben, Zahlen).
Ein sichtbares Signal kann ein Formsignal, Lichtsignal oder ein Handsignal sein.
f) Signalton
Der Signalton umfasst das hörbare Signal, das aus einem oder mehreren Tönen besteht, für die die Dauer und, wenn erforderlich, auch die Tonhöhe festgelegt sind.
g) Abweichend von a) werden ortsfeste signaltechnische Einrichtungen, mit denen Signale nach a) gegeben werden, allgemein als Signal bezeichnet.
Es gibt z.B.
- Hauptsignale,
- Vorsignale,
- Sperrsignale.
Sperrsignale zeigen an, ob in den folgenden Gleisabschnitt eingefahren und in diesem rangiert werden darf oder ob eine Drehscheibe oder Schiebebühne befahren werden darf.
Sperrsignale werden auch als Zugdeckungssignale an Bahnsteigen, Brückendeckungssignale und Deckungssignale an Rückfallweichen angewendet.
2
Allgemeine Bestimmungen für Signale
(1) Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung maßgebend. Die Abbildungen dienen zur Erläuterung.
(2) Signale, die zeitweilig betrieblich abgeschaltet sind, zeigen an Stelle der sonst vorgesehenen Signalbilder ein weißes Licht (Kennlicht).
Das gilt nicht für das Signal Ne 13.
Bei den NE kann auf die Anwendung des Kennlichts verzichtet werden.
Ein Sperrsignal (Lichtsignal), das unmittelbar an einem Hauptsignal steht, ist dunkel, wenn das Hauptsignal Fahrt zeigt oder an diesem das Signal Zs 1, Zs 7 oder Zs 8 gezeigt wird.
(3) Ortsfeste Signale sowie die Langsamfahrsignale Lf 1, Lf 2 und Lf 3, das Schutzhaltsignal Sh 2 und die Signale El 3, El 4 und El 5 befinden sich in der Regel unmittelbar rechts – auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung auf der freien Strecke unmittelbar links – neben oder über dem Gleis, zu dem sie gehören.
Sind bei einzelnen Signalen abweichende Regeln zur Aufstellung erforderlich, so sind diese bei dem betroffenen Signal gegeben.
Bei den Eisenbahnen des Bundes werden ständige und vorübergehende Ausnahmen zu dieser Bestimmung durch den Infrastrukturunternehmer bekannt gegeben.
Die Bezeichnungen rechts und links sind im Sinne der Fahrtrichtung zu verstehen.
Einfahrsignale befinden sich auf zweigleisigen Strecken für Fahrten entgegen der gewöhnlichen Fahrtrichtung unmittelbar links neben oder über dem Gleis, zu dem sie gehören.
Ständige Ausnahmen zu den Bestimmungen zu Signalstandorten werden im Fahrplan oder in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
Vorübergehende Ausnahmen oder Ausnahmen bei Bauzuständen werden in der Zusammenstellung der vorübergehenden Langsamfahrstellen und anderen Besonderheiten (La) bekannt gegeben.
3
Zuordnungstafel, (Signal So 20 [DV 301])
(1) Das durch die Zuordnungstafel gekennzeichnete Signal gilt für das Gleis, auf das die Spitze des Dreiecks weist.
(2) Ein schwarzes Rechteck mit weißem Dreieck
(3) Das weiße Dreieck der Zuordnungstafel ist rückstrahlend. Die Zuordnungstafel ist zu beleuchten, wenn auch das gekennzeichnete Signal zu beleuchten ist.
Ein Signal ist durch die Zuordnungstafel gekennzeichnet, wenn es auf Grund seines Standorts zwischen zwei Gleisen unzutreffend auch für das Nachbargleis gültig sein würde.
(4) Die Zuordnungstafel wird in Verbindung mit folgenden Signalen angewandt:
- Signal Ts 1,
- Signale Lf 1, Lf 2, Lf 3, Lf 4, Lf 5, Lf 6 und Lf 7,
- Signale El 1v, El 1, El 2, El 3, El 4 und El 5,
- Signale Ne 1, Ne 2, Ne 3, Ne 4, Ne 5 und Ne 7,
- Signale Bü 0/1, Bü 4 und Bü 5,
- Signale So 1, So 14, So 15 und So 19 (jeweils DV 301),
- Signal Pf 2 (DV 301).
Sollen die Signale für beide Gleise gültig sein, sind sie durch zwei Zuordnungstafeln zu kennzeichnen.
(5) Die Zuordnungstafel ist über dem zu kennzeichnenden Signal – bei Signalen Bü 0/1 über dem Mastschild – angebracht.
Ist das durch Zuordnungstafel gekennzeichnete Signal zusätzlich durch einen oder durch mehrere Richtungspfeile ergänzt, sind die Richtungspfeile unterhalb des zu kennzeichnenden Signals angebracht.
4
Geschwindigkeitsänderungen
(1) Eine durch ein Signal vorgegebene niedrigere zulässige Geschwindigkeit muss erreicht sein, wenn der Zug oder die Rangierfahrt das Signal mit der Spitze erreicht hat.
(2) Eine durch ein Signal vorgegebene höhere zulässige Geschwindigkeit darf gefahren werden, wenn ein Zug oder eine Rangierfahrt mit der gesamten Länge an der Stelle vorbeigefahren ist, an der die Geschwindigkeit erhöht werden darf.
(3) Bei einzelnen Signalen können abweichende Regeln gegeben sein.
5
Anschließender Weichenbereich
(1) Der anschließende Weichenbereich ist wie folgt begrenzt:
Der Anfang liegt an dem Signal, ab dem die Fahrt zugelassen wird.
Das Ende liegt
- bei einer Fahrt auf Einfahrsignal oder Zwischensignal am folgenden Hauptsignal oder an einem etwa davor liegenden – bei mehreren, am letzten – gewöhnlichen Halteplatz des Zuges,
- bei einer Fahrt auf Ausfahrsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg, wenn keine Weiche vorhanden ist, am Ausfahrsignal,
- auf Abzweigstellen, Überleitstellen und auf Anschlussstellen mit Hauptsignal hinter der letzten Weiche im Fahrweg.
(2) Ist am Ende eines anschließenden Weichenbereichs eine höhere Geschwindigkeit zugelassen, darf die Geschwindigkeit erst dann erhöht werden, wenn der Zug den anschließenden Weichenbereich vollständig verlassen hat. Dies gilt nicht bei Halt am gewöhnlichen Halteplatz.
6
Nachtzeichen der Signale
(1) Die Nachtzeichen der Formsignale sind mit dem Eintritt der Dämmerung bis zum Eintritt voller Tageshelle anzuwenden.
Bei unsichtigem Wetter sind die Nachtzeichen in jedem Fall so lange anzuwenden, bis die Tageszeichen auf eine Entfernung von 100 m zweifelsfrei zu erkennen sind.
Unabhängig davon ist es zulässig, auch in anderen Fällen die Nachtzeichen insbesondere der Handsignale am Tage anzuwenden, wenn dadurch die Signalaufnahme verbessert werden kann.
(2) An Lichtsignalen ist während der Dunkelheit die Nachtbeleuchtung anzuwenden.
Bei unsichtigem Wetter ist – soweit möglich – stets die Tagesbeleuchtung anzuwenden.
7
Nicht deutlich wahrnehmbare oder zweifelhafte Signale
Wird im Einzelfall ein Signal nicht deutlich wahrgenommen oder ist es zweifelhaft, muss die Bedeutung angenommen werden, die die größte Vorsicht erfordert.
8
Mastschilder
(1) Lichtsignale, an deren Standort bei erloschenem Signalbild zu halten ist, sind durch Mastschilder kenntlich.
Die Mastschilder geben das Verhalten bei Halt zeigenden oder gestörten Lichtsignalen vor. Sie sind
- weiß-rot-weiß bzw. ein mit der Spitze nach oben weisendes rotes Dreieck auf weißem Grund (DV 301),
- weiß-gelb-weiß-gelb-weiß,
- rot (nur bei der Gleichstrom-S-Bahn Berlin),
- weiß-schwarz-weiß-schwarz-weiß (nur bei den Gleichstrom-S-Bahnen Berlin und Hamburg) sowie
- weiß mit zwei schwarzen Punkten (DV 301).
a) An einem durch ein weiß-rot-weißes Mastschild
bzw. durch ein Mastschild mit einem mit der Spitze nach oben weisenden roten Dreieck auf weißem Grund (DV 301)
gekennzeichneten Lichtsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nur auf Ersatzsignal, Vorsichtsignal, Gegengleisfahrt-Ersatzsignal, Befehl oder – bei Signal Zs 12 – auf mündlichen bzw. fernmündlichen Auftrag vorbeifahren.
Rangierfahrten dürfen nur mit Zustimmung des zuständigen Wärters am Signal vorbeifahren.
b) An einem durch ein weiß-gelb-weiß-gelb-weißes Mastschild gekennzeichneten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge, wenn nach dem Anhalten vor diesem Signal eine Verständigung mit dem Fahrdienstleiter nicht möglich ist, ohne Zustimmung vorbeifahren und müssen bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht fahren.
Hauptsignale mit diesem Mastschild besitzen im Geltungsbereich der DV 301 zugleich eine Vorsignalfunktion.
c) An einem durch ein weiß-schwarz-weiß-schwarz-weißes Mastschild gekennzeichneten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nach dem Anhalten vor diesem Signal ohne Zustimmung vorbeifahren und müssen bis zum nächsten Hauptsignal auf Sicht fahren.
Hauptsignale mit diesem Mastschild besitzen zugleich eine Vorsignalfunktion.
d) An einem durch ein rotes Mastschild gekennzeichneten Lichthauptsignal, das Halt zeigt oder gestört ist, dürfen Züge nur auf Ersatzsignal, Gegengleisfahrt-Ersatzsignal, Befehl oder – bei Signal Zs 12 – auf mündlichen bzw. fernmündlichen Auftrag vorbeifahren.
Bis zum nächsten Hauptsignal ist auf Sicht zu fahren.
e) An einem durch ein weißes Mastschild mit zwei schwarzen Punkten gekennzeichneten Lichtsignal, das Halt zeigt, dürfen Züge nur auf Befehl vorbeifahren.
Ein mit diesem Mastschild gekennzeichnetes Signal, das Ra 12 (DV 301) zeigt oder erloschen ist, hat für Züge keine Bedeutung.
(2) Die Maste der Formhauptsignale sind zur besseren Erkennbarkeit rot-weiß gekennzeichnet.
Diese Kennzeichnung enthält keine Information.
9
Ungültige Signale
(1) Ein ungültiges Signal ist durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand gekennzeichnet oder es ist verdeckt.
Außerdem werden ungültige Formsignale bei Dunkelheit nicht beleuchtet, ungültige Lichtsignale gelöscht.
Beispiele für die Kennzeichnung
(2) Ist das Signal Lf 1 durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand als ungültig gekennzeichnet, sind die Signale Lf 2 und Lf 3 nicht aufgestellt oder verdeckt. Die gelben Lichter leuchten während der Dunkelheit.
(3) Ist das Signal El 3 durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand als ungültig gekennzeichnet, sind die Signale El 4 und El 5 nicht aufgestellt oder verdeckt. Es ist bei Dunkelheit beleuchtet.