Signalbuch; 301 1101
Signalordnung (Aktualisierung 11) - 301.1101 Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2020)
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Allgemeines
Die Signale kennzeichnen Züge und auf die freie Strecke übergehende Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb.
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Signal Zg 1 – Spitzensignal
(1) Bedeutung: Kennzeichnung der Zugspitze.
(2) Beschreibung: Tageszeichen: Kein besonderes Signal.
Nachtzeichen:
a) Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, drei weiße Lichter in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal).
b) Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses nicht ein Triebfahrzeug oder Steuerwagen
ist, zwei weiße Lichter in gleicher Höhe.
(3) Bei nachgeschobenen Zügen trägt auch das Schiebetriebfahrzeug das Spitzensignal, sofern es nicht mit dem Zug gekuppelt ist.
(4) Die Nachtzeichen sind auch bei Tage zu führen.
(5) Nebenfahrzeuge, an denen wegen ihrer niedrigen Bauart das obere Licht des Signals Zg 1a nicht angebracht werden kann, führen das Signal Zg 1b.
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Signal Zg 2 – Schlusssignal
(1) Bedeutung: Kennzeichnung des Zugschlusses.
(2) Beschreibung: Am letzten Fahrzeug zwei rote Lichter
oder
zwei rechteckige reflektierende Schilder mit weißen Dreiecken seitlich und je einem roten Dreieck oben und unten, die mit ihren Spitzen sich in der Mitte des Schildes berühren. Die roten Lichter dürfen blinken.
(3) Das Schlusssignal braucht nur von hinten sichtbar zu sein.
(4) Die Zeichen müssen in gleicher Höhe angeordnet sein.
(5) (bleibt frei)
(6) Wenn zwei rote Lichter gezeigt werden können, dürfen andere Zeichen nicht verwendet werden.
(7) Der Infrastrukturunternehmer bestimmt, auf welchen Strecken die Züge zwei rote Lichter führen müssen.
Bei der DB Netz AG sind die betreffenden Strecken in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
(8) (bleibt frei)
(9) Auf Strecken mit Tunneln sind die zwei roten Lichter zu führen, wenn es der Infrastrukturunternehmer bestimmt.
Bei der DB Netz AG ist die Bestimmung in örtlichen Zusätzen bekannt gegeben.
(10) Bei nachgeschobenen Zügen trägt das letzte Fahrzeug vor dem Schiebetriebfahrzeug das Schlusssignal, wenn das Schiebetriebfahrzeug nicht mit dem Zug gekuppelt ist.
Das nicht mit dem Zug gekuppelte Schiebetriebfahrzeug selbst – bei zweien das hintere – trägt auch das Schlusssignal.